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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der Abänderung eines Rentenbemessungsbescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG in einem für die Partei günstigen Sinn steht der Umstand, daß aus diesem Bescheid der Partei ein Recht erwachsen ist, nicht entgegen.Der Abänderung eines Rentenbemessungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in einem für die Partei günstigen Sinn steht der Umstand, daß aus diesem Bescheid der Partei ein Recht erwachsen ist, nicht entgegen.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002703.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010