Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Donner, Dr. Strau, Dr. Krzizek und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Landesgerichterates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerde des JM in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1954, Sch.Zl. I- 16.523, betreffend Kriegesopferversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem Bescheide des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Jänner 1952 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 4 und 7 KOVG eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt. Als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG wurde festgestellt:Mit dem Bescheide des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Jänner 1952 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, 4 und 7 KOVG eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt. Als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG wurde festgestellt:
Zustand nach Granatsplitterverletzung mit Verlust des rechten Auges und unter der Haut des Gesichtsschädels steckenden Splittern. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 12. Dezember 1952 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Neubemessung der Rente wegen einer eingetretenen Verschlimmerung seines Leidens. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 2. Juli 1953 den Antrag gemäß § 52 KOVG mit der Begründung ab, dass nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Zustande der als Dienstbeschädigungsfolgen anerkannten Leiden nicht festgestellt sei. Mit einem weiteren Bescheide der gleichen Behörde vom gleichen Tage wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 4. Jänner 1952 mit Wirkung vom 1. Juli 1953 dahin abgeändert, dass eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zuerkannt wurde. Als Dienstbeschädigungen im Sinne des § 4 KOVG wurden festgestellt:Zustand nach Granatsplitterverletzung mit Verlust des rechten Auges und unter der Haut des Gesichtsschädels steckenden Splittern. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 12. Dezember 1952 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Neubemessung der Rente wegen einer eingetretenen Verschlimmerung seines Leidens. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 2. Juli 1953 den Antrag gemäß Paragraph 52, KOVG mit der Begründung ab, dass nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Zustande der als Dienstbeschädigungsfolgen anerkannten Leiden nicht festgestellt sei. Mit einem weiteren Bescheide der gleichen Behörde vom gleichen Tage wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 4. Jänner 1952 mit Wirkung vom 1. Juli 1953 dahin abgeändert, dass eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zuerkannt wurde. Als Dienstbeschädigungen im Sinne des Paragraph 4, KOVG wurden festgestellt:
Stecksplitter rechte Schläfe, Narbe am linken Augenwinkel, Narbe am linken Oberarm, Verlust des rechten Auges, chronisches Zwölffingerdarmgeschwür durch die Dienstleistung verschlimmert. Die Begründung dieses Bescheides führt aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem neuerlichen Sachverständigengutachten in Anwendung der zu § 7 KOVG ergangenen Richtsätze und unter Berücksichtigung der beruflichen Sonderverhältnisse nach § 6 KOVG ermittelt worden sei. Da das angemeldete Magenleiden bisher als Dienstbeschädigung unberücksichtigt geblieben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wurde der Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG als rechtswidrig behoben, da gemäß § 68 Abs. 2 AVG nur Bescheide behoben werden könnten, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei. Aus dem Bescheide vom 4. Jänner 1952 sei aber dem Beschwerdeführer ein Recht erwachsen, sodass die Abänderung dieses Bescheides rechtswidrig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie führt im wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu einer "Formalentscheidung" nicht befugt gewesen sei, da die Entscheidung der ersten Instanz über die Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Die Berufung habe sich lediglich gegen die zu geringe Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtet.Stecksplitter rechte Schläfe, Narbe am linken Augenwinkel, Narbe am linken Oberarm, Verlust des rechten Auges, chronisches Zwölffingerdarmgeschwür durch die Dienstleistung verschlimmert. Die Begründung dieses Bescheides führt aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem neuerlichen Sachverständigengutachten in Anwendung der zu Paragraph 7, KOVG ergangenen Richtsätze und unter Berücksichtigung der beruflichen Sonderverhältnisse nach Paragraph 6, KOVG ermittelt worden sei. Da das angemeldete Magenleiden bisher als Dienstbeschädigung unberücksichtigt geblieben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wurde der Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als rechtswidrig behoben, da gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nur Bescheide behoben werden könnten, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei. Aus dem Bescheide vom 4. Jänner 1952 sei aber dem Beschwerdeführer ein Recht erwachsen, sodass die Abänderung dieses Bescheides rechtswidrig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie führt im wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu einer "Formalentscheidung" nicht befugt gewesen sei, da die Entscheidung der ersten Instanz über die Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Die Berufung habe sich lediglich gegen die zu geringe Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 ) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Durch diese gesetzliche Vorschrift besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit der reformatio in peius (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1934, Slg. 17.888/A, und vom 3. Oktober 1949, Slg.N.F.Nr. 998/A, und das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1937, Slg. 1646/A). Wenn daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schlechter gestellt wurde als durch den erstinstanzlichen Bescheid, so kann aus diesem Grunde allein der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch nicht daraus, dass die Behörde nicht nur über den in der Berufung gestellten Antrag entschieden hat, sondern auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen des erstinstanzlichen Bescheides überprüft hat. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Erkenntnissen (z. B. Erkenntnis vom 14. April 1950, Zl. 1988/49, vom 31. Mai 1951, Slg. N.F.Nr. 2122/A, vom 20. September 1951, Slg.N.F.Nr. 2228/A, und vom 29. November 1951, Slg. N.F.Nr. 2345/A) die Meinung vertreten, dass Sache der Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfange sei, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Allein diese Erkenntnisse zeigen auch - insbesondere die Erkenntnisse vom 31. Mai 1951 und vom 29. November 1951 -, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur dann als gegeben erachtet, wenn eine rechtliche Trennbarkeit des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anspruches möglich ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Parteianträge vorliegen, über welche, wenn auch in einem Bescheid, abgesondert entschieden wurde. Die Trennung eines Bescheides in einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen Teil ist jedoch nur möglich, wenn über eine verfahrensrechtliche Frage abzusprechen ist, deren Entscheidung die Voraussetzung für die Sachentscheidung bildet. Die Voraussetzung ist u. a. bei den Rechtsinstiutionen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht jedoch im Falle des § 68 Abs. 2 AVG gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. In diesen Fällen kommt es nicht vorerst zu einer Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Entscheidung der Behörde. Vielmehr bilden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle und die Sachentscheidung eine untrennbare Einheit. Ergeht in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ein neuerlicher Bescheid, dann ist gegen diesen eine Berufung zulässig. Gegenstand der Anfechtung ist aber zweifellos nicht nur die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung, sondern die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung überhaupt. In demselben Umfang aber, in dem ein nach § 68 Abs. 2 AVG ergangener Bescheid anfechtbar ist, unterliegt er auch der Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Der angefochtene Bescheid kann daher nicht deswegen rechtswidrig sein, weil die belangte Behörde auch überprüft hat, ob das Landesinvalidenamt eine neuerliche Sachentscheidung überhaupt treffen konnte.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, ) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Durch diese gesetzliche Vorschrift besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit der reformatio in peius vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1934, Slg. 17.888/A, und vom 3. Oktober 1949, Slg.N.F.Nr. 998/A, und das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1937, Slg. 1646/A). Wenn daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schlechter gestellt wurde als durch den erstinstanzlichen Bescheid, so kann aus diesem Grunde allein der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch nicht daraus, dass die Behörde nicht nur über den in der Berufung gestellten Antrag entschieden hat, sondern auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen des erstinstanzlichen Bescheides überprüft hat. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Erkenntnissen (z. B. Erkenntnis vom 14. April 1950, Zl. 1988/49, vom 31. Mai 1951, Slg. N.F.Nr. 2122/A, vom 20. September 1951, Slg.N.F.Nr. 2228/A, und vom 29. November 1951, Slg. N.F.Nr. 2345/A) die Meinung vertreten, dass Sache der Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfange sei, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Allein diese Erkenntnisse zeigen auch - insbesondere die Erkenntnisse vom 31. Mai 1951 und vom 29. November 1951 -, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur dann als gegeben erachtet, wenn eine rechtliche Trennbarkeit des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anspruches möglich ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Parteianträge vorliegen, über welche, wenn auch in einem Bescheid, abgesondert entschieden wurde. Die Trennung eines Bescheides in einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen Teil ist jedoch nur möglich, wenn über eine verfahrensrechtliche Frage abzusprechen ist, deren Entscheidung die Voraussetzung für die Sachentscheidung bildet. Die Voraussetzung ist u. a. bei den Rechtsinstiutionen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht jedoch im Falle des Paragraph 68, Absatz 2, AVG gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. In diesen Fällen kommt es nicht vorerst zu einer Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Entscheidung der Behörde. Vielmehr bilden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle und die Sachentscheidung eine untrennbare Einheit. Ergeht in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ein neuerlicher Bescheid, dann ist gegen diesen eine Berufung zulässig. Gegenstand der Anfechtung ist aber zweifellos nicht nur die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung, sondern die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung überhaupt. In demselben Umfang aber, in dem ein nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ergangener Bescheid anfechtbar ist, unterliegt er auch der Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Der angefochtene Bescheid kann daher nicht deswegen rechtswidrig sein, weil die belangte Behörde auch überprüft hat, ob das Landesinvalidenamt eine neuerliche Sachentscheidung überhaupt treffen konnte.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch aus einem anderen Grunde. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung behoben, dass dem Beschwerdeführer aus dem Bescheide vom 4. Jänner 1952 ein Recht erwachsen und daher eine Abänderung dieses Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG unzulässig sei. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie der Ansicht ist, ein Rentenbemessungsbescheid könne unter Hinweis auf die mehrfach angeführte gesetzliche Bestimmung auch dann nicht abgeändert werden, wenn die Partei durch den neuen Bescheid günstiger gestellt wird. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Der Sinn der Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG kann nur im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle richtig verstanden werden. Nach § 68 Abs. 1 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Durch diese Vorschrift ist den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit gegeben, Anträge von Parteien auf Abänderung formell rechtskräftiger Bescheide zurückzuweisen. In den Abs. 2 bis 4 des § 68 sind dagegen die Fälle geregelt, in denen materiell rechtskräftige Bescheide von der Behörde aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden können. Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 regeln also die Fälle, in denen Ausnahmen von der materiellen Rechtskraft eines Bescheides gegeben sind. Wenn nach § 68 Abs. 2 AVG Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können, so sind damit alle Bescheide, die in einem Zweiparteienverfahren ergehen und daher die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regeln, von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen. Das gleiche gilt im allgemeinen auch für begünstigende Bescheide in einem Einparteienverfahren. Der Sinn der Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn diese Bestimmung in der Weise ausgelegt wird, dass es damit der Behörde auch verwehrt sei, einen neuerlichen Bescheid zu erlassen, durch den die Partei günstiger gestellt werden soll. Bei begünstigenden Verwaltungsakten verbietet die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG die gänzliche Aufhebung dieses Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteile der Partei, nicht jedoch eine Abänderung zugunsten der Partei. Dass eine solche Auslegung des § 68 Abs. 2 AVG auf Rentenbemessungsbescheide auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus Punkt 21 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 169 (Nr. 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP.) In dieser Stelle ist ausgeführt, dass der bisherige Mangel einer Nichtigkeitsbestimmung es nicht möglich gemacht habe, materiell falsche Bescheide der Versorgungsbehörden zu beseitigen, während ein zugunsten des Versorgungswerbers erlassener, mit dem Gesetze nicht im Einklang stehender Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG jederzeit von Amts wegen habe aufgehoben oder abgeändert werden können.Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch aus einem anderen Grunde. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung behoben, dass dem Beschwerdeführer aus dem Bescheide vom 4. Jänner 1952 ein Recht erwachsen und daher eine Abänderung dieses Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG unzulässig sei. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie der Ansicht ist, ein Rentenbemessungsbescheid könne unter Hinweis auf die mehrfach angeführte gesetzliche Bestimmung auch dann nicht abgeändert werden, wenn die Partei durch den neuen Bescheid günstiger gestellt wird. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Der Sinn der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle richtig verstanden werden. Nach Paragraph 68, Absatz eins, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Durch diese Vorschrift ist den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit gegeben, Anträge von Parteien auf Abänderung formell rechtskräftiger Bescheide zurückzuweisen. In den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, sind dagegen die Fälle geregelt, in denen materiell rechtskräftige Bescheide von der Behörde aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden können. Die Vorschriften der Absatz 2 bis 4 regeln also die Fälle, in denen Ausnahmen von der materiellen Rechtskraft eines Bescheides gegeben sind. Wenn nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können, so sind damit alle Bescheide, die in einem Zweiparteienverfahren ergehen und daher die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regeln, von der Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen. Das gleiche gilt im allgemeinen auch für begünstigende Bescheide in einem Einparteienverfahren. Der Sinn der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn diese Bestimmung in der Weise ausgelegt wird, dass es damit der Behörde auch verwehrt sei, einen neuerlichen Bescheid zu erlassen, durch den die Partei günstiger gestellt werden soll. Bei begünstigenden Verwaltungsakten verbietet die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG die gänzliche Aufhebung dieses Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteile der Partei, nicht jedoch eine Abänderung zugunsten der Partei. Dass eine solche Auslegung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf Rentenbemessungsbescheide auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus Punkt 21 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 169 (Nr. 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch sieben. Gesetzgebungsperiode In dieser Stelle ist ausgeführt, dass der bisherige Mangel einer Nichtigkeitsbestimmung es nicht möglich gemacht habe, materiell falsche Bescheide der Versorgungsbehörden zu beseitigen, während ein zugunsten des Versorgungswerbers erlassener, mit dem Gesetze nicht im Einklang stehender Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG jederzeit von Amts wegen habe aufgehoben oder abgeändert werden können.
War aber das Landesinvalidenamt durch die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG nicht gehindert, einen den Beschwerdeführer günstiger stellenden Bescheid zu erlassen, so erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn die belangte Behörde diesen Bescheid unter Hinweis auf die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG behoben hat, weil sie hiebei von einer urnichtigen Auslegung dieser Gesetzesstelle ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid musste daher zufolge § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.War aber das Landesinvalidenamt durch die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht gehindert, einen den Beschwerdeführer günstiger stellenden Bescheid zu erlassen, so erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn die belangte Behörde diesen Bescheid unter Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben hat, weil sie hiebei von einer urnichtigen Auslegung dieser Gesetzesstelle ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid musste daher zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.
Wien, am 31. Oktober 1956
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002703.X00Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010