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DE-32 Steuerrecht DeutschlandRechtssatz
Die Gründe, weshalb Bücher nicht ordnungsgemäß geführt wurden, sind für die Beweiskraft der Buchführung nicht entscheidend. Billigkeitsmaßnahmen haben bei der Beurteilung von Büchern auszuscheiden, weil die Feststellung des Sachverhaltes nicht Gegenstand des behördlichen Ermessens sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001087.X02Im RIS seit
13.11.1956