RS Vwgh 1956/11/13 1087/54

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Veröffentlicht am 13.11.1956
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Index

DE-32 Steuerrecht Deutschland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3 impl;
ReichsabgabenO §217 Abs2;

Rechtssatz

Die Gründe, weshalb Bücher nicht ordnungsgemäß geführt wurden, sind für die Beweiskraft der Buchführung nicht entscheidend. Billigkeitsmaßnahmen haben bei der Beurteilung von Büchern auszuscheiden, weil die Feststellung des Sachverhaltes nicht Gegenstand des behördlichen Ermessens sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954001087.X02

Im RIS seit

13.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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