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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Beachte
y16595;Rechtssatz
Wird Stundung einer Abgabe bis zur Erledigung eines Rechtsmittels, spätestens aber bis zu einem bestimmten Tage bewilligt und ist bereits vor diesem Tage eine Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden, dann ist mit dem Eintritt der Rechtskraft die Stundung erloschen und ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn nicht schon rechtzeitig vorher ein neues Stundungsansuchen gestellt worden ist (Siehe hiezu in REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe), Fußnote 10 zu § 217).Wird Stundung einer Abgabe bis zur Erledigung eines Rechtsmittels, spätestens aber bis zu einem bestimmten Tage bewilligt und ist bereits vor diesem Tage eine Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden, dann ist mit dem Eintritt der Rechtskraft die Stundung erloschen und ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn nicht schon rechtzeitig vorher ein neues Stundungsansuchen gestellt worden ist (Siehe hiezu in REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe), Fußnote 10 zu Paragraph 217,).
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E 16.11.1956, 2618/55 #1 VwSlg 1526 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955002618.X01Im RIS seit
16.11.1956