RS Vwgh 1956/11/16 2618/55

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Veröffentlicht am 16.11.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

y16595;

Rechtssatz

Wird Stundung einer Abgabe bis zur Erledigung eines Rechtsmittels, spätestens aber bis zu einem bestimmten Tage bewilligt und ist bereits vor diesem Tage eine Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden, dann ist mit dem Eintritt der Rechtskraft die Stundung erloschen und ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn nicht schon rechtzeitig vorher ein neues Stundungsansuchen gestellt worden ist (Siehe hiezu in REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe), Fußnote 10 zu § 217).Wird Stundung einer Abgabe bis zur Erledigung eines Rechtsmittels, spätestens aber bis zu einem bestimmten Tage bewilligt und ist bereits vor diesem Tage eine Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden, dann ist mit dem Eintritt der Rechtskraft die Stundung erloschen und ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn nicht schon rechtzeitig vorher ein neues Stundungsansuchen gestellt worden ist (Siehe hiezu in REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe), Fußnote 10 zu Paragraph 217,).

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E 16.11.1956, 2618/55 #1 VwSlg 1526 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955002618.X01

Im RIS seit

16.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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