RS Vwgh 1956/11/20 3164/54

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Veröffentlicht am 20.11.1956
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Verdinglichung des Bestandrechtes soll nur den Mieter im Falle der Veräußerung der Bestandsache gegen die Rechtsfolgen nach § 1120 ABGB (Kauf bricht Miete) schützen; wann er selbst kündigen kann oder darf, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages.Die Verdinglichung des Bestandrechtes soll nur den Mieter im Falle der Veräußerung der Bestandsache gegen die Rechtsfolgen nach Paragraph 1120, ABGB (Kauf bricht Miete) schützen; wann er selbst kündigen kann oder darf, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954003164.X02

Im RIS seit

20.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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