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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Beachte
y14299;Rechtssatz
Das Erkenntnis der Rückstellungskommission, mit dem ein seinerzeitger Arisierungsvorgang für nichtig erklärt wird, schafft noch kein Abgabenguthaben desjenigen, der seinerzeit vom Arisierungsvorgang eine Abgabe entrichtet hat. Das Guthaben entsteht vielmehr erst durch die Aufhebung des seinerzeitigen Abgabenbescheides und des damit verbundenen Leistungsgebotes. Erst von diesem Zeitpunkt an ist eine Verrechnung des Guthabens möglich. Die in § 7 Abs 4 AbgEG zwingend vorgeschriebene Verwendung eines Guthabens zur Tilung anderer Abgabenschuldigkeiten desselben Schuldners hat den Vorrang gegenüber den Ansprüchen seiner Pfändungsgläubiger (Hinweis E 21.10.1953, 2076/52 VwSlg 829 F/1953).Das Erkenntnis der Rückstellungskommission, mit dem ein seinerzeitger Arisierungsvorgang für nichtig erklärt wird, schafft noch kein Abgabenguthaben desjenigen, der seinerzeit vom Arisierungsvorgang eine Abgabe entrichtet hat. Das Guthaben entsteht vielmehr erst durch die Aufhebung des seinerzeitigen Abgabenbescheides und des damit verbundenen Leistungsgebotes. Erst von diesem Zeitpunkt an ist eine Verrechnung des Guthabens möglich. Die in Paragraph 7, Absatz 4, AbgEG zwingend vorgeschriebene Verwendung eines Guthabens zur Tilung anderer Abgabenschuldigkeiten desselben Schuldners hat den Vorrang gegenüber den Ansprüchen seiner Pfändungsgläubiger (Hinweis E 21.10.1953, 2076/52 VwSlg 829 F/1953).
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E 20.11.1956, 1652/54 #1 VwSlg 1528 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001652.X01Im RIS seit
20.11.1956