RS Vwgh 1956/11/20 1652/54

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Veröffentlicht am 20.11.1956
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs1;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14299;

Rechtssatz

Das Erkenntnis der Rückstellungskommission, mit dem ein seinerzeitger Arisierungsvorgang für nichtig erklärt wird, schafft noch kein Abgabenguthaben desjenigen, der seinerzeit vom Arisierungsvorgang eine Abgabe entrichtet hat. Das Guthaben entsteht vielmehr erst durch die Aufhebung des seinerzeitigen Abgabenbescheides und des damit verbundenen Leistungsgebotes. Erst von diesem Zeitpunkt an ist eine Verrechnung des Guthabens möglich. Die in § 7 Abs 4 AbgEG zwingend vorgeschriebene Verwendung eines Guthabens zur Tilung anderer Abgabenschuldigkeiten desselben Schuldners hat den Vorrang gegenüber den Ansprüchen seiner Pfändungsgläubiger (Hinweis E 21.10.1953, 2076/52 VwSlg 829 F/1953).Das Erkenntnis der Rückstellungskommission, mit dem ein seinerzeitger Arisierungsvorgang für nichtig erklärt wird, schafft noch kein Abgabenguthaben desjenigen, der seinerzeit vom Arisierungsvorgang eine Abgabe entrichtet hat. Das Guthaben entsteht vielmehr erst durch die Aufhebung des seinerzeitigen Abgabenbescheides und des damit verbundenen Leistungsgebotes. Erst von diesem Zeitpunkt an ist eine Verrechnung des Guthabens möglich. Die in Paragraph 7, Absatz 4, AbgEG zwingend vorgeschriebene Verwendung eines Guthabens zur Tilung anderer Abgabenschuldigkeiten desselben Schuldners hat den Vorrang gegenüber den Ansprüchen seiner Pfändungsgläubiger (Hinweis E 21.10.1953, 2076/52 VwSlg 829 F/1953).

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E 20.11.1956, 1652/54 #1 VwSlg 1528 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954001652.X01

Im RIS seit

20.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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