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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die im § 68 Abs 3 AVG enthaltene Regelung über die Beschränkung der Maßnahmen auf das im Hinblick auf die Gefahr Notwendige und Unvermeidliche und die Forderung nach einer möglichst weitgehenden Schonung erworbener Rechte gilt auch für diejenigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Abänderung der bisherigen Regelung ergänzend unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu treffen sind.Die im Paragraph 68, Absatz 3, AVG enthaltene Regelung über die Beschränkung der Maßnahmen auf das im Hinblick auf die Gefahr Notwendige und Unvermeidliche und die Forderung nach einer möglichst weitgehenden Schonung erworbener Rechte gilt auch für diejenigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Abänderung der bisherigen Regelung ergänzend unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu treffen sind.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000418.X01Im RIS seit
16.12.2002