RS Vwgh 1956/11/20 0418/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1956
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauO Wr §129 Abs4 impl;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Die im § 68 Abs 3 AVG enthaltene Regelung über die Beschränkung der Maßnahmen auf das im Hinblick auf die Gefahr Notwendige und Unvermeidliche und die Forderung nach einer möglichst weitgehenden Schonung erworbener Rechte gilt auch für diejenigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Abänderung der bisherigen Regelung ergänzend unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu treffen sind.Die im Paragraph 68, Absatz 3, AVG enthaltene Regelung über die Beschränkung der Maßnahmen auf das im Hinblick auf die Gefahr Notwendige und Unvermeidliche und die Forderung nach einer möglichst weitgehenden Schonung erworbener Rechte gilt auch für diejenigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Abänderung der bisherigen Regelung ergänzend unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu treffen sind.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000418.X01

Im RIS seit

16.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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