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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Eine bereits vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 (1.11.1934) geübte und seither fortgesetzte und an sich bewilligungspflichtige Wasserbenutzung ist dann nicht als eigenmächtige Neuerung anzusehen, wenn für sie nach den bis zum 1.11.1934 bestandenen wasserrechtlichen Vorschriften keine Bewilligung erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953003434.X02Im RIS seit
16.12.2002Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016