RS Vwgh 1956/11/28 2749/54

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Veröffentlicht am 28.11.1956
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1;

Beachte

y10667;

Rechtssatz

Erwerbungen durch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern fallen in die Steuerklasse 5, nicht etwa (als Erwerbungen durch Schwiegerkinder) in die Steuerklasse 4. Für die Anwendung des Satzes der zusätzlichen Steuer nach § 10 Abs 4 ErbStG sind aber die Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern den Schwiegerkindern gleichzustellen.Erwerbungen durch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern fallen in die Steuerklasse 5, nicht etwa (als Erwerbungen durch Schwiegerkinder) in die Steuerklasse 4. Für die Anwendung des Satzes der zusätzlichen Steuer nach Paragraph 10, Absatz 4, ErbStG sind aber die Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern den Schwiegerkindern gleichzustellen.

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E 28.11.1956, 2749/54 #1 VwSlg 1538 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002749.X01

Im RIS seit

28.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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