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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §7 Abs1;Beachte
y10667;Rechtssatz
Erwerbungen durch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern fallen in die Steuerklasse 5, nicht etwa (als Erwerbungen durch Schwiegerkinder) in die Steuerklasse 4. Für die Anwendung des Satzes der zusätzlichen Steuer nach § 10 Abs 4 ErbStG sind aber die Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern den Schwiegerkindern gleichzustellen.Erwerbungen durch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern fallen in die Steuerklasse 5, nicht etwa (als Erwerbungen durch Schwiegerkinder) in die Steuerklasse 4. Für die Anwendung des Satzes der zusätzlichen Steuer nach Paragraph 10, Absatz 4, ErbStG sind aber die Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern den Schwiegerkindern gleichzustellen.
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E 28.11.1956, 2749/54 #1 VwSlg 1538 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002749.X01Im RIS seit
28.11.1956