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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Beachte
y15108;Rechtssatz
Dem im § 45 Abs 3 AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist schon dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern. Wenn die Behörde sich mit dem in der Stellungnahme der Partei Vorgebrachten nicht auseinandersetzt und darin allenfalls gestellten Anträgen ohne Begründung nicht stattgibt, so kann darin möglicherweise eine Begründungslücke oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, niemals eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs 3 AVG gelegen sein.Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist schon dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern. Wenn die Behörde sich mit dem in der Stellungnahme der Partei Vorgebrachten nicht auseinandersetzt und darin allenfalls gestellten Anträgen ohne Begründung nicht stattgibt, so kann darin möglicherweise eine Begründungslücke oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, niemals eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG gelegen sein.
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E 28.11.1956, 0177/54 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000177.X01Im RIS seit
28.11.1956