RS Vwgh 1956/11/28 0177/54

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Veröffentlicht am 28.11.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15108;

Rechtssatz

Dem im § 45 Abs 3 AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist schon dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern. Wenn die Behörde sich mit dem in der Stellungnahme der Partei Vorgebrachten nicht auseinandersetzt und darin allenfalls gestellten Anträgen ohne Begründung nicht stattgibt, so kann darin möglicherweise eine Begründungslücke oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, niemals eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs 3 AVG gelegen sein.Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist schon dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern. Wenn die Behörde sich mit dem in der Stellungnahme der Partei Vorgebrachten nicht auseinandersetzt und darin allenfalls gestellten Anträgen ohne Begründung nicht stattgibt, so kann darin möglicherweise eine Begründungslücke oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, niemals eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG gelegen sein.

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E 28.11.1956, 0177/54 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000177.X01

Im RIS seit

28.11.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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