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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §64 Abs2;Rechtssatz
Die Einwendung, daß die in einem Rückstandsausweis verzeichnete Forderung eines Sozialversicherungsträgers nicht eine durch Zwangvollstreckung in die Konkursmasse durchsetzbare Forderung sei, ist eine Einwendung, über die nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003436.X01Im RIS seit
18.11.2003Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008