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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Beachte
y23914;Rechtssatz
Bewilligungspflichtige Geschäfte. Ist ein Einfuhrgeschäft von der zuständigen Stelle genehmigt worden, soll aber nach der Genehmigung die Gegenleistung in der Ausfuhr von Waren bestehen, dann ist eine Kreditaufnahme bei einem Ausländer, die erforderlich wird, weil die Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, genehmigungspflichtig.
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E 5.12.1956, 2389/55 #2 VwSlg 1548 F71956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955002389.X02Im RIS seit
05.12.1956