RS Vwgh 1956/12/7 0128/55

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Veröffentlicht am 07.12.1956
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
  1. BewG 1955 § 77 heute
  2. BewG 1955 § 77 gültig ab 13.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  3. BewG 1955 § 77 gültig von 27.11.1982 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Beachte

y11568;

Rechtssatz

Ist eine entzogen gewesene und zurückgestellte Liegenschaft gemäß § 4 Abs 3 VermögensabgabeG dem Vermögen des geschädigten Eigentümers schon für den 1.1.1948 zuzurechnen, dann sind auch Schulden, die mit dieser Liegenschaft wirtschaftlich zusammenhängen, vom Vermögen des geschädigten Eigentümers zu diesem Stichtag abzuziehen, wenn sie vor der Rückstellung entstanden sind. Daß sie erst nach dem 1.1.1948 entstanden sind, hindert dagegen ihre Berücksichtigung nicht.Ist eine entzogen gewesene und zurückgestellte Liegenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 3, VermögensabgabeG dem Vermögen des geschädigten Eigentümers schon für den 1.1.1948 zuzurechnen, dann sind auch Schulden, die mit dieser Liegenschaft wirtschaftlich zusammenhängen, vom Vermögen des geschädigten Eigentümers zu diesem Stichtag abzuziehen, wenn sie vor der Rückstellung entstanden sind. Daß sie erst nach dem 1.1.1948 entstanden sind, hindert dagegen ihre Berücksichtigung nicht.

*

E 7.12.1956, 0128/55 #1 VwSlg 1550 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000128.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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