RS Vwgh 2006/6/23 2006/10/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §29 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, im Berufungsverfahren einen Grundbuchsauszug vorgelegt zu haben, demzufolge das betreffende Grundstück nicht im Eigentum der Konzessionswerberin stehe, diese daher die Verfügbarkeit über die von ihr bekannt gegebene Betriebsstätte nicht bescheinigt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer (Ärzte für Allgemeinmedizin, deren Hausapothekenbewilligungen gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz nach Errichtung der öffentlichen Apotheke zurückzunehmen sein werden) durch diesen Umstand in ihren Rechten verletzt sein könnten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, VwSlg. 14347 A/1995, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0072).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100099.X01

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten