RS Vwgh 1956/12/21 1391/54

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Veröffentlicht am 21.12.1956
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs3;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Rechtssatz

Als Gebäude ist jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954001391.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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