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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §51 Abs3;Rechtssatz
Als Gebäude ist jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001391.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013