RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §51 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §6 Abs1;
HDG 1994 §85 Abs2;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §51;
HDG 2002 §6 Abs1;
HDG 2002 §88 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, im Hinblick auf sein nunmehriges Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres kämen für die Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen nicht mehr in Betracht, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer als nunmehr dem Milizstand zugehöriger Offizier im Falle von Truppen- und Kaderübungen weiterhin ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag zu legen hat. Nach der Norm des § 6 Abs. 1 HDG 1994 ebenso wie nach jener des § 6 Abs. 1 HDG 2002 ist als Strafbemessungsgrund sowohl der Zweck der Spezialprävention als auch jener der Generalprävention angeführt. Der Behörde ist vom Gesetz zur Bemessung der Strafe Ermessen eingeräumt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X04

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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