Index
33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §51 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der A Betriebsgesellschaft m. b. H. in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. April 1954, Zl. 114/I - IV a - 1954, betreffend Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbescheid, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Stefan Schmid, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der A Betriebsgesellschaft m. b. H. in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. April 1954, Zl. 114/I - römisch vier a - 1954, betreffend Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbescheid, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Stefan Schmid, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Die beschwerdeführende Firma hatte auf einem von ihr gepachteten Grundstück für ihre bei Linzer Bauten beschäftigten Arbeiter eine Baracke errichtet. Das Finanzamt Linz hat mit dem Nachfeststellungsbescheid vom 23. November 1953 den Einheitswert dafür mit 3.300 S zum 1. Jänner 1950 festgestellt und dazu bemerkt, daß es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund handle. Die Beschwerdeführerin hat gegen die "Nachfeststellung des Einheitswertes und Nachveranlagung des Grundsteuermeßbescheides" Berufung erhoben und eingewendet, daß sie nicht Eigentümerin des Grundstückes sei und daß die Baracke zu ihrem Betriebsvermögen gehöre und daher nicht selbständig zum Gegenstand einer Einheitsbewertung gemacht werden könne. Weder § 52 des Bewertungsgesetzes (vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1035 BewG) noch § 32 der Durchführungsverordnung dazu (vom 2. Februar 1935, DRGBl. I S. 81, BewDVdg) rechtfertigen den Schluß, daß provisorische Bauten, die lediglich den vorübergehenden Zwecken einer Baustelle dienen, unter den Begriff von "bebauten Grundstücken" fallen. Die belangte Behörde hat die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 BewG, wonach auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden als selbständige Grundstücke gelten, abgewiesen. Sie hat u.a. ausgeführt, die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel seien durch eine am 24. März 1954 abgeführte Besprechung und eine Betriebsbesichtigung vom 30. März 1954 behoben worden. Bei der Baracke der Beschwerdeführerin handle es sich nach dem Ergebnis der Besichtigung um eine solche, auf die alle Begriffsmerkmale eines Gebäudes, wie feste Verbindung mit Grund und Boden usw., zutreffen. Aus der mit dem Parteivertreter aufgenommenen Niederschrift vom 30. März 1954 gehe hervor, daß die streitige Baracke seit ihrer Errichtung, und zwar nicht nur vorübergehend, zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene und nicht bloß für die Dauer eines bestimmten Bauvorhabens aufgestellt worden sei. Solche Baracken aber könnten nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Teilwert bewertet werden, wie dies die Beschwerdeführerin offensichtlich wünsche, sondern sie seien als Gebäude anzusehen und unterlägen der Grundsteuer.Die beschwerdeführende Firma hatte auf einem von ihr gepachteten Grundstück für ihre bei Linzer Bauten beschäftigten Arbeiter eine Baracke errichtet. Das Finanzamt Linz hat mit dem Nachfeststellungsbescheid vom 23. November 1953 den Einheitswert dafür mit 3.300 S zum 1. Jänner 1950 festgestellt und dazu bemerkt, daß es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund handle. Die Beschwerdeführerin hat gegen die "Nachfeststellung des Einheitswertes und Nachveranlagung des Grundsteuermeßbescheides" Berufung erhoben und eingewendet, daß sie nicht Eigentümerin des Grundstückes sei und daß die Baracke zu ihrem Betriebsvermögen gehöre und daher nicht selbständig zum Gegenstand einer Einheitsbewertung gemacht werden könne. Weder Paragraph 52, des Bewertungsgesetzes (vom 16. Oktober 1934, DRGBl. römisch eins S. 1035 BewG) noch Paragraph 32, der Durchführungsverordnung dazu (vom 2. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 81, BewDVdg) rechtfertigen den Schluß, daß provisorische Bauten, die lediglich den vorübergehenden Zwecken einer Baustelle dienen, unter den Begriff von "bebauten Grundstücken" fallen. Die belangte Behörde hat die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 3, BewG, wonach auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden als selbständige Grundstücke gelten, abgewiesen. Sie hat u.a. ausgeführt, die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel seien durch eine am 24. März 1954 abgeführte Besprechung und eine Betriebsbesichtigung vom 30. März 1954 behoben worden. Bei der Baracke der Beschwerdeführerin handle es sich nach dem Ergebnis der Besichtigung um eine solche, auf die alle Begriffsmerkmale eines Gebäudes, wie feste Verbindung mit Grund und Boden usw., zutreffen. Aus der mit dem Parteivertreter aufgenommenen Niederschrift vom 30. März 1954 gehe hervor, daß die streitige Baracke seit ihrer Errichtung, und zwar nicht nur vorübergehend, zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene und nicht bloß für die Dauer eines bestimmten Bauvorhabens aufgestellt worden sei. Solche Baracken aber könnten nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Teilwert bewertet werden, wie dies die Beschwerdeführerin offensichtlich wünsche, sondern sie seien als Gebäude anzusehen und unterlägen der Grundsteuer.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltsermittlung sei mangelhaft geblieben, da die fragliche Baracke überhaupt nicht in der Niederschrift vom 30. März 1954 aufscheine. Es sei nicht festgestellt worden, daß diese Baracke für Zwecke eines bestimmten Bauvorhabens, daher zu gewerblichen Zwecken auf vorübergehende Zeit und in provisorischer Bauweise errichtet und später durch betriebsfremde Personen gegen den Willen der Eigentümerin benützt wurde und überdies seit Jänner 1954 angetragen ist. Gesetzwidrig sei auch die "Bestimmung des Begriffes Gebäude" durch den angefochtenen Bescheid, da das Gesetz (§ 50 BewG) überhaupt nicht auf "Gebäude" sondern auf "Bestandteile" und "Zubehör" von Grund und Boden abgestellt sei. Die Baracke falle auch unter keine der im § 32 P 1 bis 4 BewDVdg angeführten Grundstückshauptgruppen und könne - wenn überhaupt - nur in die Sammelgruppe 5 eingereiht werden.Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltsermittlung sei mangelhaft geblieben, da die fragliche Baracke überhaupt nicht in der Niederschrift vom 30. März 1954 aufscheine. Es sei nicht festgestellt worden, daß diese Baracke für Zwecke eines bestimmten Bauvorhabens, daher zu gewerblichen Zwecken auf vorübergehende Zeit und in provisorischer Bauweise errichtet und später durch betriebsfremde Personen gegen den Willen der Eigentümerin benützt wurde und überdies seit Jänner 1954 angetragen ist. Gesetzwidrig sei auch die "Bestimmung des Begriffes Gebäude" durch den angefochtenen Bescheid, da das Gesetz (Paragraph 50, BewG) überhaupt nicht auf "Gebäude" sondern auf "Bestandteile" und "Zubehör" von Grund und Boden abgestellt sei. Die Baracke falle auch unter keine der im Paragraph 32, P 1 bis 4 BewDVdg angeführten Grundstückshauptgruppen und könne - wenn überhaupt - nur in die Sammelgruppe 5 eingereiht werden.
Der Gerichtshof hat darüber erwogen:
Die Überprüfung der Aktenlage ergibt, daß die Niederschrift vom 30. März 1954 über den Lokalaugenschein betreffend die Wohnbaracken der A-A.G. keinerlei Feststellungen über die fragliche Baracke enthält und die Baracke darin überhaupt nicht erwähnt wird. Die belangte Behörde hat vielmehr Feststellungen dieser Niederschrift, die andere Baracken betreffen, irrtümlich zur Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles genommen und aus diesen ganz andere Gegenstände betreffenden Feststellungen Schlüsse auf die Gebäudeeigenschaft der strittigen Baracke im Sinne des § 50 BewG gezogen. Damit erweist sich die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel durch Besprechungen am 24. März 1954 - über deren Inhalt finden sich überhaupt keine Feststellungen im Akt - und durch die Besichtigung vom 30. März 1954 behoben worden seien, als aktenwidrig, ebenso eine Reihe darin enthaltener Feststellungen über wesentliche Punkte, wie z.B. die, es gehe aus der Niederschrift vom 30. März 1954 hervor, daß die Baracke seit ihrer Errichtung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, oder die weitere Feststellung, es sei unbestritten, daß die Baracke nicht nur vorübergehend zu Wohnzwecken benützt wurde.Die Überprüfung der Aktenlage ergibt, daß die Niederschrift vom 30. März 1954 über den Lokalaugenschein betreffend die Wohnbaracken der A-A.G. keinerlei Feststellungen über die fragliche Baracke enthält und die Baracke darin überhaupt nicht erwähnt wird. Die belangte Behörde hat vielmehr Feststellungen dieser Niederschrift, die andere Baracken betreffen, irrtümlich zur Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles genommen und aus diesen ganz andere Gegenstände betreffenden Feststellungen Schlüsse auf die Gebäudeeigenschaft der strittigen Baracke im Sinne des Paragraph 50, BewG gezogen. Damit erweist sich die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel durch Besprechungen am 24. März 1954 - über deren Inhalt finden sich überhaupt keine Feststellungen im Akt - und durch die Besichtigung vom 30. März 1954 behoben worden seien, als aktenwidrig, ebenso eine Reihe darin enthaltener Feststellungen über wesentliche Punkte, wie z.B. die, es gehe aus der Niederschrift vom 30. März 1954 hervor, daß die Baracke seit ihrer Errichtung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, oder die weitere Feststellung, es sei unbestritten, daß die Baracke nicht nur vorübergehend zu Wohnzwecken benützt wurde.
Angesichts dieser Tatsache mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen einzugehen war. Daran kann es nichts ändern, daß der Beschwerdeführerin ein Mitverschulden an den aufgezeigten Aktenwidrigkeiten zur Last fällt. Sie hat sich nämlich im Verwaltungsverfahren offensichtlich selbst kein zutreffendes Bild darüber gemacht, welches Bauwerk eigentlich Gegenstand der vorgenommenen Einheitsbewertung war und z. B. die Feststellung des Einspruchsbescheides, daß die strittige Baracke seit mehr als 10 Jahren stehe, in keiner Weise bekämpft, während sie nunmehr in ihrer Beschwerde behauptet, daß diese Baracke erst im Jahre 1950 errichtet worden und im Jänner 1954, also vor Vornahme des oberwähnten Lokalaugenscheines, bereits abgetragen gewesen sei.Angesichts dieser Tatsache mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen einzugehen war. Daran kann es nichts ändern, daß der Beschwerdeführerin ein Mitverschulden an den aufgezeigten Aktenwidrigkeiten zur Last fällt. Sie hat sich nämlich im Verwaltungsverfahren offensichtlich selbst kein zutreffendes Bild darüber gemacht, welches Bauwerk eigentlich Gegenstand der vorgenommenen Einheitsbewertung war und z. B. die Feststellung des Einspruchsbescheides, daß die strittige Baracke seit mehr als 10 Jahren stehe, in keiner Weise bekämpft, während sie nunmehr in ihrer Beschwerde behauptet, daß diese Baracke erst im Jahre 1950 errichtet worden und im Jänner 1954, also vor Vornahme des oberwähnten Lokalaugenscheines, bereits abgetragen gewesen sei.
Wien, am 21. Dezember 1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001290.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013