RS Vwgh 1956/12/21 1133/55

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Veröffentlicht am 21.12.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11910;

Rechtssatz

Hat die Behörde zwar erkannt, daß nach den Umständen des einzelnen Falles die Einziehung einer Abgabe unbillig wäre, hat sie aber die Gewährung einer Nachsicht deshalb abgelehnt, weil die Nachsicht zu einer Umgehung der Rechtskraft von Steuerbescheiden führen und folglich eine Ausnahmebehandlung zugunsten eines Steuerpflichtigen eine Unbilligkeit gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, bedeuten würde, hat sie von ihrem Ermessen keinen unrichtigen Gebrauch gemacht. Die nach § 2 SteueranspassungsG vorgeschriebene Handhabung des Ermessens nach Billigkeit vor der subjektiven Billigkeit und Zweckmäßigkeit kann dazu führen, daß der Zuständigkeit vor der Subjektiven Billigkeit (für den Steuerpflichtigen) der Vorzug gegeben wird.Hat die Behörde zwar erkannt, daß nach den Umständen des einzelnen Falles die Einziehung einer Abgabe unbillig wäre, hat sie aber die Gewährung einer Nachsicht deshalb abgelehnt, weil die Nachsicht zu einer Umgehung der Rechtskraft von Steuerbescheiden führen und folglich eine Ausnahmebehandlung zugunsten eines Steuerpflichtigen eine Unbilligkeit gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, bedeuten würde, hat sie von ihrem Ermessen keinen unrichtigen Gebrauch gemacht. Die nach Paragraph 2, SteueranspassungsG vorgeschriebene Handhabung des Ermessens nach Billigkeit vor der subjektiven Billigkeit und Zweckmäßigkeit kann dazu führen, daß der Zuständigkeit vor der Subjektiven Billigkeit (für den Steuerpflichtigen) der Vorzug gegeben wird.

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E 21.12.1956, 1133/55 #1 VwSlg 1562 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001133.X01

Im RIS seit

21.12.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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