Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1969/207;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Krzizek und Penzinger als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Linzmeier als Schriftführer, über die Beschwerde der ME in R gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. April 1954, Zl. Wa 1723/3/1954, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In den Jahren 1946 und 1947 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan zu wiederholten Malen an, daß sich an der Wehranlage der M-mühle in R Schäden zeigen, zu deren Beseitigung auf Grund eines Kaufvertrages vom 5. Jänner 1905 die Firma X-werke in K verpflichtet sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juli 1948 gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß die Instandsetzungsarbeiten durch die genannte Firma zwar zum Abschluß gekommen seien, daß jedoch der nunmehrige Zustand von dem im Jahre 1916 genehmigten Projekt abweiche und sich daher als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes darstelle, sodaß eine neue Kommissionierung der Anlage erforderlich sei. Bei einer am 28. September 1948 durch ein Organ des Wasserbauamtes Klagenfurt vorgenommenen Überprüfung der Wehr-(Gerinne)anlage der gegenständlichen Mühle wurde festgestellt, daß eine Reihe von Instandsetzungsarbeiten an der Wehranlage durchgeführt worden sei, daß aber die Vorlage von Ausführungsplänen erforderlich sei, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Staumaße feststellen zu können. Nachdem die Firma X-werke über behördliche Aufforderung einen Lageplan, einen Plan über die Kanalisierung und über den Überlauf vorgelegt hatte, führte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan am 3. Juni 1949 einen Ortsaugenschein durch, bei welchem sich ergab, daß eine Änderung in der Wasserführung des Betriebswasserkanales (Oberwassergraben) in bezug auf die bewilligten Staumaße nicht eingetreten sei. Bei dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, daß a) die ausgeführte Fluderhöhe (Holzkastengerinne) um ca. 15 - 20 cm zu tief gehalten sei und demnach bei Herbeiführung der normalen Betriebswassermenge Überflutungen des Oberwassergerinnes verursacht werden; b) die früher beim Sandfang angebrachten zwei Schützentafeln im Zuge der Instandsetzungsarbeiten durch eine einzige Schütze mit geringerem Querschnitt ersetzt wurde, was zur Folge habe, daß bei Hochwasser eine Überflutung der angrenzenden Grundstücke eintrete; c) die Firma K Instandsetzungsarbeiten lediglich am Oberwassergerinne nicht an jenem Teil des Gerinnes vom Einlauf bis zum Absturz auf die Mühlräder und von dort bis zur Einmündung in den Mutterbach (Unterwassergraben) durchgeführt habe; d) die Firma X-werke es unterlassen habe, eine Holzschutzwand am Mühlengebäude sowie die Sohle des Absturzbeckens instandzuhalten; e) die Entlastungsschützen beim Leerschuß nicht ziehbar seien.
Am 23. Jänner 1950 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan der Beschwerdeführerin mit, es habe sich ergeben, daß als Wasserberechtigte bezüglich der R Wasserkraftanlage im Wasserbuch nicht die Firma X-werke, sondern die Beschwerdeführerin aufscheine. Aus diesem Grunde fehle der vorgenannten Firma "die Legitimation zu einer diesbezüglichen Antragstellung". Die Beschwerdeführerin werde daher eingeladen, bekanntzugeben, ob sie damit einverstanden sei, daß der Antrag auf wasserbehördliche Genehmigung zum Umbau der Wehranlage als in ihrem Namen eingebracht angesehen werden könne. Mit Schreiben vom 17. Februar 1950 gab die Beschwerdeführerin diese Erklärung ab, stellte jedoch gleichzeitig den Antrag, die mit der "wasserbehördlichen" Genehmigung zusammenhängenden Verwaltungsabgaben entsprechend der Stellung der Firma in diesem Verfahren als Verpflichtete und Partei auch dieser zur Zahlung vorzuschreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 13. April 1950 wurde sodann auf Grund des Ergebnisses der am 3. Juni 1949 durchgeführten kommissionellen Erhebung und Verhandlung dem vorgelegtem Projekt für Instandsetzungsarbeiten an der Wehranlage der M-mühle in R gemäß den Bestimmungen der § 9 und 29 den Wasserrechtsgesetzes, (kurz WRG) die Genehmigung und gleichzeitig die Benützungsbewilligung erteilt und weiters der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren in der Höhe von zusammen S 174,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, daß weder vom technischen noch vom Standpunkt öffentlicher Interessen Bedenken gegen die Erteilung der angesuchten Bewilligung bestünden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Behandlung der unter Punkt c) und d) festgehaltenen privatrechtlichen Einwendungen falle in die Kompetenz der Gerichte, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Der von Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung eines neuerlichen Augenscheines mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG und 105 WRG keine Folge, sie ergänzte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid durch die Bestimmung, daß die Bedienungsvorschriften für die Wehranlage, insbesondere die des Punktes VI (Verhalten bei Hochwasser) von der Wasserberechtigten "strikte" einzuhalten seien. Mit ihren Einwendungen, daß a) die Xwerke, Instandsetzungsarbeiten lediglich am Oberwassergerinne, nicht aber an jenem Teil des Gerinnes vom Einlauf bis zum Absturz auf die Mühlräder und von dort bis zur Einmündung in den Mutterbach (Unterwassergraben) durchgeführt und b) diese Firma es unterlassen habe, eine Holzschutzwand am Mühlgebäude sowie die Sohle des Absturzbaches instand zu halten, wurde die Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.Am 23. Jänner 1950 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan der Beschwerdeführerin mit, es habe sich ergeben, daß als Wasserberechtigte bezüglich der R Wasserkraftanlage im Wasserbuch nicht die Firma X-werke, sondern die Beschwerdeführerin aufscheine. Aus diesem Grunde fehle der vorgenannten Firma "die Legitimation zu einer diesbezüglichen Antragstellung". Die Beschwerdeführerin werde daher eingeladen, bekanntzugeben, ob sie damit einverstanden sei, daß der Antrag auf wasserbehördliche Genehmigung zum Umbau der Wehranlage als in ihrem Namen eingebracht angesehen werden könne. Mit Schreiben vom 17. Februar 1950 gab die Beschwerdeführerin diese Erklärung ab, stellte jedoch gleichzeitig den Antrag, die mit der "wasserbehördlichen" Genehmigung zusammenhängenden Verwaltungsabgaben entsprechend der Stellung der Firma in diesem Verfahren als Verpflichtete und Partei auch dieser zur Zahlung vorzuschreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 13. April 1950 wurde sodann auf Grund des Ergebnisses der am 3. Juni 1949 durchgeführten kommissionellen Erhebung und Verhandlung dem vorgelegtem Projekt für Instandsetzungsarbeiten an der Wehranlage der M-mühle in R gemäß den Bestimmungen der Paragraph 9 und 29 den Wasserrechtsgesetzes, (kurz WRG) die Genehmigung und gleichzeitig die Benützungsbewilligung erteilt und weiters der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren in der Höhe von zusammen S 174,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, daß weder vom technischen noch vom Standpunkt öffentlicher Interessen Bedenken gegen die Erteilung der angesuchten Bewilligung bestünden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Behandlung der unter Punkt c) und d) festgehaltenen privatrechtlichen Einwendungen falle in die Kompetenz der Gerichte, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Der von Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung eines neuerlichen Augenscheines mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und 105 WRG keine Folge, sie ergänzte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid durch die Bestimmung, daß die Bedienungsvorschriften für die Wehranlage, insbesondere die des Punktes römisch sechs (Verhalten bei Hochwasser) von der Wasserberechtigten "strikte" einzuhalten seien. Mit ihren Einwendungen, daß a) die Xwerke, Instandsetzungsarbeiten lediglich am Oberwassergerinne, nicht aber an jenem Teil des Gerinnes vom Einlauf bis zum Absturz auf die Mühlräder und von dort bis zur Einmündung in den Mutterbach (Unterwassergraben) durchgeführt und b) diese Firma es unterlassen habe, eine Holzschutzwand am Mühlgebäude sowie die Sohle des Absturzbaches instand zu halten, wurde die Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde legt diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdegründe dahin zusammengefaßt, daß sie sich in ihren Rechten dadurch verletzt fühle, daß die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, a) obwohl die ausgeführte Fluderhöhe um 15 - 20 cm zu tief gehalten wurde, b) die vorher vorhandenen 2 Schützentafeln durch 1 Schützentafel ersetzt wurden, c) die Entlastungsschützen beim Leerschuß nicht ziehbar sind, d) die In-standsetzungsarbeiten lediglich am Oberwassergerinne und nicht auch an jenem Teil des Gerinnes vom Einlauf bis zum Absturz auf die Mühlräder und von dort bis zur Einmündung in den Mutterbach (Unterwassergraben) durchgeführt wurden, e) es unterlassen wurde, eine Holzschützenwand am Mühlgebäude sowie die Sohle des Absturzbeckens instandzusetzen, dies alles seitens der hiezu Verpflichteten und mitbeteiligten Partei der X-werke; 2.) daß eine von den X-werken intern und einseitig verfaßte und "vorgeschriebene" und im Verfahren überhaupt nicht weiter behandelte "Bedienungsvorschrift" für die Wehranlage herausgegeben und vorgeschrieben und zum Gegenstand des Bescheides gemacht wurde; 3.) daß ihr Antrag, die Xwerke im Wasserbuch als i. S. des Vertrages vom 5. Jänner 1905 Verpflichtete ersichtlich zu machen, nicht erledigt wurde; 4.) daß der bekämpfte Bescheid eine Verweisung auf den Rechtsweg überhaupt und dazu noch eine solche mit Verteilung von Parteirollen durchführt und dabei sie auf den Rechtsweg verweist; 5.) daß keine Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten wurde, daß keine Sachverständigen gehört wurden und ihr nicht Gelegenheit zur Stellungnahme und Äußerung zu den gepflogenen Maßnahmen, insbesondere zur Bedienungsvorschrift und zu allfälligen ihr nicht bekannten Sachverständigen-Äußerungen gegeben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat die Beschwerdeführerin zugestimmt, daß das von der Firma X-werke eingebrachte Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der an der Wehranlage der "M-mühle" durchgeführten Instandsetzungsarbeiten als in ihrem Namen eingebracht anzusehen sei. Dementsprechend wird sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, daß mit dem von der Beschwerde bekämpften Bescheid ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung baulicher Maßnahmen an einer in ihrem Eigentum stehenden Wasserbenutzungsanlage erledigt worden ist. Dieses Ansuchen war auf die Erteilung einer behördlichen Bewilligung gerichtet, die mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde. In einem solchen Falle kann aber durch die antragsgemäße Erteilung der Bewilligung der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. Dieser kann sich vielmehr im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur gegen die mit einer solchen Bewilligung verbundenen Auflagen zur Wehr setzen. In dieser Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen die Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides durch Aufnahme der Bestimmung in den Spruch des Berufungsbescheides, daß die Bedienungsvorschriften für die Wehranlage von der Wasserberechtigten einzuhalten sind. Durch diese Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin nur dann in einem Recht verletzt sein, wenn es sich hiebei um eine Auflage handeln und diese in keiner gesetzlichen Bestimmung eine ausreichende Rechtsgrundlage finden würde. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Denn der Wortlaut der von der Berufungsbehörde verfügten Bescheidergänzung zeigt, daß sie keineswegs eine Auflage beinhaltet, sondern lediglich einen Hinweis auf eine bereits besehende Rechtslage, nämlich auf Betriebsvorschriften enthält, die für die Wasserbenutzungsanlage bereits bestehen und auf deren genaue Einhaltung die Wasserberechtigte hingewiesen wird. Damit aber sind der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigter keine zusätzlichen Pflichten auferlegt worden. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, daß ihr diese Betriebsbedingungen unbekannt seien, so mag dies zutreffend sein, ändert indes nichts an dem Umstand, daß die bekämpfte Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides keine Auflage im Rechtssinn ist. Durch den Hinweis auf eine bestehende Rechtslagt aber kann niemand in einem Recht verletzt sein.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch durch die Verweisung ihrer Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verletzt. Nun ist es allerdings richtig, daß diese Verweisung dem Gesetz nicht entspricht, weil nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zum Teil auch die in erster Instanz tätig gewordene Wasserrechtsbehörde und die belangte Behörde die bestehende Rechtslage verkannt haben. Einsprüche (Einwendungen) im Sinne des § 95 WRG gegen die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen können nur die im § 84 Abs. 1 WRG angeführten Parteien mit Ausnahme des Antragstellers erheben. Denn bei jedem Einspruch ist ein Antrag auf Versagung der vom Konsenswerber begehrten Bewilligung mitzudenken, Es war daher schon ein Fehler der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin, statt sie über ihre besondere Rechtstellung als konsenswerbende Partei aufzuklären, mit ihren nach Ansicht der Behörde "privatrechtlichen" Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wobei zudem übersehen wurde, daß das auf die bestehenden Privatrechtsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den X-werken bezughabende Vorbringen überhaupt nicht als ein Einspruch im Sinne des § 9 WRG gewertet werden kann. Dies hätte zumindest die belangte Behörde erkennen und den bezüglichen Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides, der sich trotz seiner Aufnahme in die Begründung des Bescheides als Inhalt des Spruches darstellt, wegen Rechtswidrigkeit beheben müssen. Allein durch die aufgezeigte unrichtige Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde sie in einem Recht nicht verletzt. Im übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin, wenn sie der Ansicht ist, daß die Firma X-werke ihren im Kaufvertrag vom Jahre 1905 übernommenen Verpflichtungen nicht voll nachgekommen ist, unbenommen, auf Einhaltung des Vertrages zu klagen.Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch durch die Verweisung ihrer Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verletzt. Nun ist es allerdings richtig, daß diese Verweisung dem Gesetz nicht entspricht, weil nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zum Teil auch die in erster Instanz tätig gewordene Wasserrechtsbehörde und die belangte Behörde die bestehende Rechtslage verkannt haben. Einsprüche (Einwendungen) im Sinne des Paragraph 95, WRG gegen die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen können nur die im Paragraph 84, Absatz eins, WRG angeführten Parteien mit Ausnahme des Antragstellers erheben. Denn bei jedem Einspruch ist ein Antrag auf Versagung der vom Konsenswerber begehrten Bewilligung mitzudenken, Es war daher schon ein Fehler der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin, statt sie über ihre besondere Rechtstellung als konsenswerbende Partei aufzuklären, mit ihren nach Ansicht der Behörde "privatrechtlichen" Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wobei zudem übersehen wurde, daß das auf die bestehenden Privatrechtsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den X-werken bezughabende Vorbringen überhaupt nicht als ein Einspruch im Sinne des Paragraph 9, WRG gewertet werden kann. Dies hätte zumindest die belangte Behörde erkennen und den bezüglichen Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides, der sich trotz seiner Aufnahme in die Begründung des Bescheides als Inhalt des Spruches darstellt, wegen Rechtswidrigkeit beheben müssen. Allein durch die aufgezeigte unrichtige Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde sie in einem Recht nicht verletzt. Im übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin, wenn sie der Ansicht ist, daß die Firma X-werke ihren im Kaufvertrag vom Jahre 1905 übernommenen Verpflichtungen nicht voll nachgekommen ist, unbenommen, auf Einhaltung des Vertrages zu klagen.
Schließlich versagt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß ihr Antrag, die Firma X-werke im Wasserbuch als Verpflichtete ersichtlich zu machen, unerledigt geblieben ist. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten hat die belangte Behörde ein die gleiche Sache betreffenden Antrag der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 24. Juli 1950, Zl. 65- 394-10/50, erledigt. Diesem Bescheid zufolge wurde die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, "die Firma Xwerke in K entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrages vom 5. Jänner 1905 als für die Erhaltung der Gerinneanlage Verpflichtete im Wasserbuch ersichtlich zu machen ", gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der Vorfrage über die Gültigkeit des gegenständlichen Kaufvertrages durch die ordentlichen Gerichte ausgesetzt. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1951, Zl. 27.939/51, ein Erfolg versagt. Erachtete sich die Beschwerdeführerin durch diese Behandlung ihres Antrages in einem Recht verletzt, so stand es ihr frei, gegen den vorerwähnten Berufungsbescheid die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Aktenwidrig ist endlich das Beschwerdevorbringen, daß keine Verhandlungen an Ort und Stelle abgehalten und keine Sachverständigen gehört wurden, da sowohl im Verfahren vor der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren Ortsaugenscheine unter Zuziehung von Amtssachverständigen und aller Parteien - darunter auch der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters stattgefunden haben. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin muß daher - wie übrigens auch jenes hinsichtlich des Antrages auf Berichtigung des Wasserbuches - als mutwillig bezeichnet werden.Schließlich versagt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß ihr Antrag, die Firma X-werke im Wasserbuch als Verpflichtete ersichtlich zu machen, unerledigt geblieben ist. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten hat die belangte Behörde ein die gleiche Sache betreffenden Antrag der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 24. Juli 1950, Zl. 65- 394-10/50, erledigt. Diesem Bescheid zufolge wurde die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, "die Firma Xwerke in K entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrages vom 5. Jänner 1905 als für die Erhaltung der Gerinneanlage Verpflichtete im Wasserbuch ersichtlich zu machen ", gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der Vorfrage über die Gültigkeit des gegenständlichen Kaufvertrages durch die ordentlichen Gerichte ausgesetzt. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1951, Zl. 27.939/51, ein Erfolg versagt. Erachtete sich die Beschwerdeführerin durch diese Behandlung ihres Antrages in einem Recht verletzt, so stand es ihr frei, gegen den vorerwähnten Berufungsbescheid die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Aktenwidrig ist endlich das Beschwerdevorbringen, daß keine Verhandlungen an Ort und Stelle abgehalten und keine Sachverständigen gehört wurden, da sowohl im Verfahren vor der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren Ortsaugenscheine unter Zuziehung von Amtssachverständigen und aller Parteien - darunter auch der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters stattgefunden haben. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin muß daher - wie übrigens auch jenes hinsichtlich des Antrages auf Berichtigung des Wasserbuches - als mutwillig bezeichnet werden.
Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, mußte sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 10. Jänner 1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001590.X00Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016