RS Vwgh 1957/1/11 2099/55

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Veröffentlicht am 11.01.1957
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15990;

Rechtssatz

Hat ein Betriebsprüfer schwere Mängel der Buchhaltung festgestellt und hat er angesichts dieses Umstandes für den Fall, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben werde, die Möglichkeit einer höheren Besteuerung in Aussicht gestellt, hat ferner der Steuerpflichtige vor Abgabe des Verzichtes die Möglichkeit gehabt, sich mit seinem Steuerberater vertraulich zu besprechen und hat darauf auch der Steuerberater den Rechtsmittelverzicht unterfertigt, dann kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine unzulässige Einwirkung auf den Steuerpflichtigen bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes nicht für gegeben erachtet (Hinweis E 3.6.1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953).

*

E 11.1.1957, 2099/55 #1 VwSlg 1570 F/1957;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002099.X01

Im RIS seit

11.01.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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