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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15990;Rechtssatz
Hat ein Betriebsprüfer schwere Mängel der Buchhaltung festgestellt und hat er angesichts dieses Umstandes für den Fall, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben werde, die Möglichkeit einer höheren Besteuerung in Aussicht gestellt, hat ferner der Steuerpflichtige vor Abgabe des Verzichtes die Möglichkeit gehabt, sich mit seinem Steuerberater vertraulich zu besprechen und hat darauf auch der Steuerberater den Rechtsmittelverzicht unterfertigt, dann kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine unzulässige Einwirkung auf den Steuerpflichtigen bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes nicht für gegeben erachtet (Hinweis E 3.6.1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953).
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E 11.1.1957, 2099/55 #1 VwSlg 1570 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002099.X01Im RIS seit
11.01.1957