RS Vwgh 2006/6/26 2005/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 11; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Ein Fall für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 liegt im Beschwerdefall vor: Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission wurde der Beamte nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wegen des im Strafurteil festgestellten Verhaltens gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 mit einer Geldstrafe bestraft. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Disziplinaranwältin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 dahingehend Folge gegeben, dass über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beamte die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher sich die Berufungsbehörde ein persönliches Bild von ihm hätte machen können. Das Vorbringen des Beamten ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Absehens von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090041.X03

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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