RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0052

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §50;
HDG 1994 §51 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §52;
HDG 1994 §56;
HDG 1994 §85 Abs2;
HDG 2002 §50;
HDG 2002 §51;
HDG 2002 §52;
HDG 2002 §56;
HDG 2002 §88 Abs2;

Rechtssatz

Wenn in § 85 Abs. 2 letzter Satz HDG 1994 und nunmehr in § 88 Abs. 2 letzter Satz HDG 2002 für den Fall des Ausscheidens eines dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörenden Soldaten ausdrücklich normiert ist, dass an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung tritt, so ist daraus e contrario der Schluss zu ziehen, dass die Verhängung der übrigen in §§ 50 ff HDG vorgesehenen Disziplinarstrafen in diesem Fall sehr wohl ungeachtet des Ausscheidens des Soldaten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis weiterhin in Betracht kommen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X01

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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