RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0055

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §243 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §278 Abs25 Z7 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §94 Abs1a idF 1997/I/061;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die Übergangsregelung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 derart "auszulegen" bzw. die "Auslegung" geboten wäre, dass im offenen Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der vor der Novelle geltenden Fassung nicht weiter anzuwenden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Ein Redaktionsversehen beim Zustandekommen der Bestimmung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 oder die Erlassung einer insoweit entbehrlichen Regelung ist weder offenkundig noch erkennbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090055.X01

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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