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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15408;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1949/03/29 0064/47 1Stammrechtssatz
Wenn der bei einem Steuerpflichtigen festgestellte Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann, ist das Finanzamt befugt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu schätzen.
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E 29.3.1949, 0064/47 #1 VwSlg 85 F/1949
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002756.X01Im RIS seit
08.02.1957