RS Vwgh 1957/2/8 2756/55

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Veröffentlicht am 08.02.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15408;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1949/03/29 0064/47 1

Stammrechtssatz

Wenn der bei einem Steuerpflichtigen festgestellte Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann, ist das Finanzamt befugt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu schätzen.

*

E 29.3.1949, 0064/47 #1 VwSlg 85 F/1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002756.X01

Im RIS seit

08.02.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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