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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Aufwand für Kirchenbeiträge ist dem Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG nicht zuzuzählen.Der Aufwand für Kirchenbeiträge ist dem Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht zuzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002412.X01Im RIS seit
19.01.2004