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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs5;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 90 Abs 2 zweiter Satz KOVG ist es dem leitenden Arzt nicht untersagt, mit dem Sachverständigen in Verbindung zu treten, wenn er ein Gutachten für ergänzungsbedürftig oder teilweise verfehlt hält. (Die Funktion des leitenden Arztes ist also nicht auf die Erhebung eines formellen Widerspruches beschränkt.Durch die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz KOVG ist es dem leitenden Arzt nicht untersagt, mit dem Sachverständigen in Verbindung zu treten, wenn er ein Gutachten für ergänzungsbedürftig oder teilweise verfehlt hält. (Die Funktion des leitenden Arztes ist also nicht auf die Erhebung eines formellen Widerspruches beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954003162.X01Im RIS seit
16.05.2003