RS Vwgh 1957/2/20 3162/54

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Veröffentlicht am 20.02.1957
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 90 Abs 2 zweiter Satz KOVG ist es dem leitenden Arzt nicht untersagt, mit dem Sachverständigen in Verbindung zu treten, wenn er ein Gutachten für ergänzungsbedürftig oder teilweise verfehlt hält. (Die Funktion des leitenden Arztes ist also nicht auf die Erhebung eines formellen Widerspruches beschränkt.Durch die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz KOVG ist es dem leitenden Arzt nicht untersagt, mit dem Sachverständigen in Verbindung zu treten, wenn er ein Gutachten für ergänzungsbedürftig oder teilweise verfehlt hält. (Die Funktion des leitenden Arztes ist also nicht auf die Erhebung eines formellen Widerspruches beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954003162.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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