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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;Beachte
y11568;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/12/07 0128/55 1Stammrechtssatz
Ist eine entzogen gewesene und zurückgestellte Liegenschaft gemäß § 4 Abs 3 VermögensabgabeG dem Vermögen des geschädigten Eigentümers schon für den 1.1.1948 zuzurechnen, dann sind auch Schulden, die mit dieser Liegenschaft wirtschaftlich zusammenhängen, vom Vermögen des geschädigten Eigentümers zu diesem Stichtag abzuziehen, wenn sie vor der Rückstellung entstanden sind. Daß sie erst nach dem 1.1.1948 entstanden sind, hindert dagegen ihre Berücksichtigung nicht.Ist eine entzogen gewesene und zurückgestellte Liegenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 3, VermögensabgabeG dem Vermögen des geschädigten Eigentümers schon für den 1.1.1948 zuzurechnen, dann sind auch Schulden, die mit dieser Liegenschaft wirtschaftlich zusammenhängen, vom Vermögen des geschädigten Eigentümers zu diesem Stichtag abzuziehen, wenn sie vor der Rückstellung entstanden sind. Daß sie erst nach dem 1.1.1948 entstanden sind, hindert dagegen ihre Berücksichtigung nicht.
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E 7.12.1956, 0128/55 #1 VwSlg 1550 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001293.X01Im RIS seit
14.01.2002