RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §1 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
RAT §1 Abs1;
RAT §1 Abs2;
VStG §9;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwischen dem Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in eigener Sache einerseits und als Parteienvertreter andererseits bestehen in gewisser Hinsicht Parallelen, aber auch berufsrechtliche Unterschiede: so kann einem Rechtsanwalt in eigener Sache z.B. disziplinär nicht der Vorwurf der Berufspflichtenverletzung gemacht werden (ständige Rechtsprechung der OBDK zB RIS Justiz, RS0054951 ua). Angesichts von Parallelen, aber auch von Unterschieden im Tatsächlichen liegt es aber im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, einem Rechtsanwalt, der - ohne sich vertreten zu lassen - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig wird, für die mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundenen Mühewaltung einen Anspruch auf Aufwandersatz kraft Berufsstellung wie im RATG einzuräumen oder dies zu unterlassen. Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG legt es nun aber nicht nahe, die Voraussetzung der "tatsächlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt" als erfüllt anzusehen, wenn der Beschwerdeführer, der seine eigene Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof führt, Rechtsanwalt ist, weil kein Fall der "Vertretung" im Wortsinne vorliegt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Verständnisses des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG liegt insoweit auch keine Lücke vor, hinsichtlich derer die Analogiefähigkeit des § 1 Abs. 2 RATG untersucht werden müsste. [Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid persönlich als gesetzlicher Vertreter einer Konkursmasse im Sinne des § 9 VStG in Anspruch genommen; er hat die Beschwerde daher in eigener Sache (und nicht in Vertretung der Konkursmasse) erhoben. Ihm steht daher nach den §§ 47 ff VwGG ein Ersatzanspruch für den Schriftsatzaufwand nicht zu, wohl aber der Ersatz der Beschwerdegebühr (so im Ergebnis schon ua etwa E vom 18.5.2001, Zl. 97/02/0485).]

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090046.X04

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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