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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y13243; y13966Rechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs und der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes reicht nicht so weit, daß die Behörde verpflichtet wäre, Beweisaufnahmen, die der Steuerpflichtige bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlungen vereitelt hatte, durchzuführen, wenn er in letzter Minute seinen ablehnenden Standpunkt aufgibt und die Durchführung der Beweise zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde.
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E 1.3.1957, 825/55 #1 VwSlg 1599 F/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000825.X01Im RIS seit
01.03.1957