RS Vwgh 1957/3/1 0825/55

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Veröffentlicht am 01.03.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs3;

Beachte

y13243; y13966

Rechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs und der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes reicht nicht so weit, daß die Behörde verpflichtet wäre, Beweisaufnahmen, die der Steuerpflichtige bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlungen vereitelt hatte, durchzuführen, wenn er in letzter Minute seinen ablehnenden Standpunkt aufgibt und die Durchführung der Beweise zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde.

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E 1.3.1957, 825/55 #1 VwSlg 1599 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955000825.X01

Im RIS seit

01.03.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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