RS Vwgh 1957/3/8 3392/54

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Veröffentlicht am 08.03.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15241;

Rechtssatz

Bringt die Behörde in ihren Entscheidungsgründen zum Ausdruck, daß sie für ein bestimmtes Jahr einen Rohaufschlag von 30 Prozent auf den Wareneinsatz anwenden will, zeigt aber die Bemessungrundlage, daß sie statt dessen einen vierzigprozentigen Bemessungszuschlag angewendet hat, dann bedeutet dieser Umstand allein einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinreichenden Verfahrenmangel. Hat die Behörde dem Steuerpflichtigen vorgehalten, daß sie auf Grund eines bestimmten Berechnungsvorganges zu einem bestimmten Schätzungsbetrag gelangt sei, baut sie aber, nachdem der Steuerpflichtige den Vorhalt beantwortet hat, in ihrer Entscheidung die Schätzung auf einer anderen Berechnungsweise auf, ohne diese dem Steuerpflichtigen neuerlich vorzuhalten, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel.

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E 8.3.1957, 3392/54 #2 VwSlg 1604 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954003392.X02

Im RIS seit

08.03.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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