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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §18;Rechtssatz
Eine Gewerbekonzession, die vor der Einführung des reichsdeutschen Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande zur Ausübung des "Fiakergewerbes mit Autos" nach § 15 Abs 1 Z 4 GewO erteilt wurde, ist heute als Berechtigung zur Ausübung des Platzfuhrwerksgewerbes aufzufassen.Eine Gewerbekonzession, die vor der Einführung des reichsdeutschen Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande zur Ausübung des "Fiakergewerbes mit Autos" nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, GewO erteilt wurde, ist heute als Berechtigung zur Ausübung des Platzfuhrwerksgewerbes aufzufassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002653.X03Im RIS seit
14.07.2003Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008