RS Vwgh 1957/3/13 0429/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1957
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
JN §58;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

y21099;

Rechtssatz

Bei Rentenansprüchen, die mit dem Tode des Berechtigten begrenzt sind, ist die Gerichtsgebühr nach der zehnjährigen Jahresleistung zu bemessen, auch wenn dem Rentenanspruch nach der Lebenserwartung des Berechtigten ein über zehn Jahre hinausreichender Zeitraum zugrundeliegt.

*

E 13.3.1957, 429/56 #1 VwSlg 1608 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956000429.X01

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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