TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B790/05 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §45 Abs2, §148 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags einer Gemeinde zur Beschwerdeführung gegen die Bestellung des damaligen Bürgermeisters zum Vertreter der Gemeinde in einem im Jahr 1960 eingeleiteten Regulierungsverfahren als verspätet; Wegfall des Hindernisses eines Irrtums spätestens anlässlich einer Besprechung nach bücherlicher Übertragung des Eigentums am Gemeindegrund an die Agrargemeinschaft; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Anträge auf Wiedereinsetzung betreffs der Vertreterbestellung werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in Bezug auf das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16. September 1964 wird abgewiesen.

Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Datum vom 4. Juni 1956 erging vom Amt der Tiroler Landesregierung folgendes Schreiben:

"Herrn

Stadtrat E L

Postamtsdirektor

in I m s t.

Beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

1. Instanz behängt ein Verfahren zur Revision des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen zur Haupturkunde für die Oberstädter Melkalpe in Imst, sowie zur Feststellung der Parteien gem. §88 Abs2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes.

Für diese Verfahren werden Sie als Vertreter der Stadtgemeinde Imst gem. §110 Abs1 litf des Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/1952 bestellt.

Für die Landesregierung:

Dr. K"

Vom 13. September 1956 ist folgendes weiteres Schreiben an denselben Adressaten datiert:

"Für die Unterstädter Melkalpe in Imst ist bei der Agrarbehörde ein Verfahren zur Revision des Generalaktes der Agrarbezirksbehörde aus dem Jahre 1926 anhängig.

Für dieses Verfahren werden Sie als Vertreter der Stadtgemeinde Imst gem. §110 Abs1 litf des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952, bestellt.

Die Landesregierung hat Sie auch deswegen für dieses Verfahren zum Vertreter der Stadtgemeinde bestellt, weil Sie in der Sache bestens informiert sind und die beiden Verfahren für die Oberstädter- und Unterstädter Melkalpe womöglich gleichartig erledigt werden sollen.

Für die Landesregierung:

Dr. K"

Mit dem zu B790/05 protokollierten Antrag wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das zweitgenannte, als Bescheid gewertete Schreiben beantragt, mit dem zu B3508/05 protokollierten Antrag dasselbe Begehren in Bezug auf das erstgenannte Schreiben gestellt.

Die Anträge sind - wie in den vom Verfassungsgerichtshof bereits behandelten Fällen der Gemeinden Neustift (B334/05), Mieders (B619/05) und Trins (B686/05) - mit der Irreführung der Gemeindeorgane über die Bedeutung und die Folgen der Vertreterbestellung durch die Behörde begründet.

Zugleich mit den Anträgen wird jeweils die versäumte Beschwerde nachgeholt.

II. Im Verfahren betreffs die Oberstädter Melkalpe wurde - wie sich aus dem Antrag ergibt - unter anderem mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28. Jänner 1963 der Generalakt revidiert. Dabei wurde festgestellt, dass Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Agrargemeinschaft ist. Gegen diese Revision erhob die Stadtgemeinde Imst, vertreten durch den Bürgermeister J K, Berufung. Mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. September 1964 wurde diese Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:

"Zur Vertretung der Stadtgemeinde Imst im Verfahren zur Revision des Regulierungsplanes für die Oberstädter Melkalpe wurde gemäß §110 Abs1 litf FLG, LGBl. Nr. 32/1952, von der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde der Stadtrat E L, Postamtsdirektor in Imst, bestellt. Es ist daher nur dieser zur Vertretung der Gemeinde Imst im vorliegenden Verfahren gemäß §110 Abs1 FLG. berufen. Der Bürgermeister ist nicht legitimiert für die Gemeinde eine Berufung einzubringen. Es hätte dies vielmehr in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.3.1963 der bestellte Gemeindevertreter Stadtrat L tun müssen. Der Umstand, daß L zur Zeit der Berufungserhebung nicht mehr dem Stadtrat angehörte, hat darauf keinen Einfluß, da seine Bestellung als Gemeindevertreter von der Gemeindeaufsichtsbehörde nicht rückgängig gemacht worden ist und daher seine Vollmacht weiterhin aufrecht blieb.

Abgesehen von der mangelnden Beschwerdelegitimation des Herrn Bürgermeisters muß aber festgestellt werden, daß bei der Verhandlung am 7.6.1956 das Eigentumsgebiet der Agrargemeinschaft Oberstädter Melkalpe zwischen dem Gemeindevertreter und den Vertretern der Agrargemeinschaft vor der Agrarbehörde vereinbart wurde. Die Wiedergabe des vereinbarten Gebietes im angefochtenen Generalakt stellt nichts anderes als die Genehmigung dieses Übereinkommens dar, in welchem die in der Berufung verlangte Dienstbarkeit nicht enthalten ist. Gegen die Genehmigung dieses Übereinkommens steht jedoch gemäß §94 Abs3 FLG. eine Berufung nicht offen."

Gegen diesen zurückweisenden Bescheid richtet sich der zu B3507/05 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde, verbunden mit der nachgeholten Beschwerde.

III. Die Wiedereinsetzungsanträge punkto Vertreterbestellung sind verspätet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Anträge selbst in Abrede stellen - und wann die anscheinend nur an den bestellten Vertreter adressierten (und zugestellten) Bestellungsakte der Stadtgemeinde Imst gegenüber wirksam geworden sind. Das Verfahren wurde jedenfalls mit den Vertretern durchgeführt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein Irrtum über die Bedeutung der Vertreterbestellung, der erst infolge des weiteren Verfahrensgeschehens erkennbar wurde, überhaupt einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Spätestens mit Erlassung des revidierten Generalplanes für die Oberstädter Melkalpe im Jahre 1963 waren den Organen der Stadtgemeinde Imst jedenfalls die Folgen klar. Sie hätten daher spätestens zu diesem Zeitpunkt neben der Berufung gegen den Sachbescheid auch die Vertreterbestellung bekämpfen und zu diesem Zweck eine Wiedereinsetzung begehren können. (Für die Unterstädter Melkalpe hat im Übrigen gleiches der revidierte Generalplan vom 4. März 1964 bewirkt.)

Im Einzelnen genügt es dazu auf die oben genannten bisherigen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen.

Die 2005 erhobenen Wiedereinsetzungsanträge sind daher verspätet und ebenso wie die nachgeholten Beschwerden zurückzuweisen.

IV. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen den Zurückweisungsbescheid des Landesagrarsenates ist unbegründet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nur zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde (§33 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO und §35 Abs1 VfGG). Dass eine rechtsunkundige Partei den Fehler der Behörde nicht erkennt und die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, falsch einschätzt, rechtfertigt auch dann keine Wiedereinsetzung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine irrige Rechtansicht verbreitet war oder wurde. Über die Möglichkeit, Rechtsbehelfe zu ergreifen, insbesondere auch, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, war die Gemeinde nicht in Irrtum geführt worden (vgl. B619/05 vom 8. Juni 2006).

Daher waren die Anträge abzuweisen und die nachgeholten Beschwerden als verspätet zurückzuweisen (§7 Abs2 litd VfGG).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Flurverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B790.2005

Dokumentnummer

JFT_09939379_05B00790_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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