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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenNorm
BAO §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Betriebsgemeinschaft G in W, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Dezember 1953, Zl. VI - 2486/1/1953, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung für 1951, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Betriebsgemeinschaft G in W, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Dezember 1953, Zl. römisch sechs - 2486/1/1953, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung für 1951, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in der form einer Arbeitsgemeinschaft einen Gärtnereibetrieb, den die Teilhaber der Gemeinschaft von ihrer Mutter gepachtet haben. In der Erklärung der Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtiger Personengemeinschaften für 1951 gaben die Gemeinschafter an, daß die Betriebsausgaben nicht aufgezeichnet und Belege nur zum Teil vorhanden seien. Der Gewinn werde mit 30 v. H. des Umsatzes abzüglich der bezahlten Pachtzinsen und zuzüglich des Mietwertes der Wohnung angenommen. Sie beantragte, den auf diese Weise ermittelten Gewinn von 16.190,26 S um die 4-fache Absetzung für Abnutzung (AfA) für die vor dem 31. Dezember 1945 angeschafften Wirtschaftsgüter, um die 1/2-fache AfA der 1948 und 1949 angeschafften Wirtschaftsgüter und um die 1/4-fache AfA der 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter, insgesamt um 5.118,36 S und den darnach verbleibenden Betrag von 11.071,90 S um 20 v. H. nach dem Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192/1951, zu kürzen. Das Finanzamt hat dem Gewinnfeststellungsbescheid für 1951 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 15.000,-- S zugrunde gelegt. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung eines Reingewinnsatzes von 35 v. H. des Umsatzes abzüglich des Umsatzes aus Schlachtungen erfolgt, wobei der nach den einschlägigen Richtsätzen zulässige Höchstsatz von 40 v. H. im Hinblick auf größere Reparaturen und Anschaffungen um 5 v. H. verringert worden sei. Die Bildung einer Investitionsrücklage zwecks gewinnmindernder Absetzung sei für nichtbuchführende Gärtner nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin berief. Eine Einschätzung nach Richtlinien sei eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es sei daher gemäß § 4 des InvBegG 1951 die Investitionsbegünstigung zu gewähren gewesen. Die Bestimmungen des vom Finanzamt angewendeten Ministerialerlasses vom 18. April 1952 über die Veranlagung der nichtbuchführenden Land- und Forstwirte zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1951 stünden der Gewährung der beantragten Investitionsbegünstigung nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daraufhin das Verfahren ergänzt. Im Wege der Bucheinsicht wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen führt, vielmehr die Einnahmen auf Grund gesammelter Rechnungszettel ermittelt. Für die im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde nach den Feststellungen bei der Bucheinsicht keine Kartei gemäß § 7 Abs. 2 EStG geführt. Die erhöhte AfA wurde auf Grund einer im Jahre 1948 angefertigten Inventaraufstellung für die vor dem 31. Dezember 1945 angeschafften Wirtschaftsgüter berechnet. Diese Berechnung wurde für Wirtschaftsgüter, welche erst später angeschafft wurden, für die Ermittlung der einhalbfachen, bzw. einviertelfachen AfA ergänzt. Das vor 1945 angeschaffte Inventar ist Eigentum der Verpächterin. Die belangte Behörde erhöhte sodann den Gewinn auf 20.118,-- S und verteilte in zu je einem Drittel auf die Teilhaber der beschwerdeführenden Betriebsgemeinschaft. Die durchgeführte Schätzung, so führte sie aus, bedeute eine Gewinnermittlung der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Art, nämlich eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG, sodaß die Bestimmungen des § 4 des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 zur Anwendung kämen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Begünstigung gehe jedoch gemäß § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes verloren, wenn die Investitionsgüter nicht in ein den Vorschriften der bezogenen Gesetzesstelle entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei) aufgenommen und nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem die Investition vorgenommen wurde, durch Bekanntgabe des Lieferungs- oder Fertigstellungstages der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten einzeln angegeben werden. Da die Beschwerdeführerin eine solche Kartei nicht führe und in der Steuererklärung den Lieferungstag und die tatsächlichen Kosten der angeschafften Anlagegüter nicht angegeben habe, sei die Begünstigung zu versagen gewesen. Das Finanzamt habe zu Unrecht den zur Absetzung beantragten Betrag von 5.118,36 S anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe das Inventar teilweise von Karoline R gepachtet, nicht aber selbst angeschafft. Es komme also von diesen Anlagegütern die vierfache AfA gemäß § 1 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 125/1952, (StÄG 1951) nicht in Betracht. Aber auch die einhalbfache und die einviertelfache AfA sei nicht zu gewähren gewesen, weil diese Begünstigungen von der gemäß § 7 EStG zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung der in den Kalenderjahren 1948 und 1949 bzw. 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter zu berechnen sei. Gemäß § 7 Abs. 2 EStG dürften Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, die Absetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nur vornehmen, wenn sei ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Ein solches Verzeichnis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht geführt.Die Beschwerdeführerin betreibt in der form einer Arbeitsgemeinschaft einen Gärtnereibetrieb, den die Teilhaber der Gemeinschaft von ihrer Mutter gepachtet haben. In der Erklärung der Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtiger Personengemeinschaften für 1951 gaben die Gemeinschafter an, daß die Betriebsausgaben nicht aufgezeichnet und Belege nur zum Teil vorhanden seien. Der Gewinn werde mit 30 v. H. des Umsatzes abzüglich der bezahlten Pachtzinsen und zuzüglich des Mietwertes der Wohnung angenommen. Sie beantragte, den auf diese Weise ermittelten Gewinn von 16.190,26 S um die 4-fache Absetzung für Abnutzung (AfA) für die vor dem 31. Dezember 1945 angeschafften Wirtschaftsgüter, um die 1/2-fache AfA der 1948 und 1949 angeschafften Wirtschaftsgüter und um die 1/4-fache AfA der 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter, insgesamt um 5.118,36 S und den darnach verbleibenden Betrag von 11.071,90 S um 20 v. H. nach dem Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1951,, zu kürzen. Das Finanzamt hat dem Gewinnfeststellungsbescheid für 1951 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 15.000,-- S zugrunde gelegt. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung eines Reingewinnsatzes von 35 v. H. des Umsatzes abzüglich des Umsatzes aus Schlachtungen erfolgt, wobei der nach den einschlägigen Richtsätzen zulässige Höchstsatz von 40 v. H. im Hinblick auf größere Reparaturen und Anschaffungen um 5 v. H. verringert worden sei. Die Bildung einer Investitionsrücklage zwecks gewinnmindernder Absetzung sei für nichtbuchführende Gärtner nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin berief. Eine Einschätzung nach Richtlinien sei eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es sei daher gemäß Paragraph 4, des InvBegG 1951 die Investitionsbegünstigung zu gewähren gewesen. Die Bestimmungen des vom Finanzamt angewendeten Ministerialerlasses vom 18. April 1952 über die Veranlagung der nichtbuchführenden Land- und Forstwirte zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1951 stünden der Gewährung der beantragten Investitionsbegünstigung nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daraufhin das Verfahren ergänzt. Im Wege der Bucheinsicht wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen führt, vielmehr die Einnahmen auf Grund gesammelter Rechnungszettel ermittelt. Für die im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde nach den Feststellungen bei der Bucheinsicht keine Kartei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EStG geführt. Die erhöhte AfA wurde auf Grund einer im Jahre 1948 angefertigten Inventaraufstellung für die vor dem 31. Dezember 1945 angeschafften Wirtschaftsgüter berechnet. Diese Berechnung wurde für Wirtschaftsgüter, welche erst später angeschafft wurden, für die Ermittlung der einhalbfachen, bzw. einviertelfachen AfA ergänzt. Das vor 1945 angeschaffte Inventar ist Eigentum der Verpächterin. Die belangte Behörde erhöhte sodann den Gewinn auf 20.118,-- S und verteilte in zu je einem Drittel auf die Teilhaber der beschwerdeführenden Betriebsgemeinschaft. Die durchgeführte Schätzung, so führte sie aus, bedeute eine Gewinnermittlung der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Art, nämlich eine solche nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG, sodaß die Bestimmungen des Paragraph 4, des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 zur Anwendung kämen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Begünstigung gehe jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes verloren, wenn die Investitionsgüter nicht in ein den Vorschriften der bezogenen Gesetzesstelle entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei) aufgenommen und nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem die Investition vorgenommen wurde, durch Bekanntgabe des Lieferungs- oder Fertigstellungstages der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten einzeln angegeben werden. Da die Beschwerdeführerin eine solche Kartei nicht führe und in der Steuererklärung den Lieferungstag und die tatsächlichen Kosten der angeschafften Anlagegüter nicht angegeben habe, sei die Begünstigung zu versagen gewesen. Das Finanzamt habe zu Unrecht den zur Absetzung beantragten Betrag von 5.118,36 S anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe das Inventar teilweise von Karoline R gepachtet, nicht aber selbst angeschafft. Es komme also von diesen Anlagegütern die vierfache AfA gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Steueränderungsgesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1952,, (StÄG 1951) nicht in Betracht. Aber auch die einhalbfache und die einviertelfache AfA sei nicht zu gewähren gewesen, weil diese Begünstigungen von der gemäß Paragraph 7, EStG zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung der in den Kalenderjahren 1948 und 1949 bzw. 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter zu berechnen sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EStG dürften Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG ermitteln, die Absetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nur vornehmen, wenn sei ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, in Anspruch genommen werden. Ein solches Verzeichnis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht geführt.
Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Der Bescheid des Finanzamtes sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert worden, ohne daß der Tatbestand erforscht wurde und ohne daß die Teilhaber der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin hätte überdies zur Beibringung von fehlenden Angaben aufgefordert werden müssen. Die Wirtschaftsgüter, für die vierfache AfA versagt worden sei, ständen zwar im Eigentum der Verpächterin, doch hätten die Pächter in dem Pachtvertrag die Verpflichtung übernommen, alles Inventar bei Schluß des Pachtverhältnisses in der gleichen Menge und Güte zurückzugeben, so wie sie es übernommen haben. Es sei die Absicht der Steueränderungsgesetze, den Betrieben Ersatzanschaffungen für überaltertes oder zugrunde gegangenes Inventar zu ermöglichen. Der Betrieb werde aber von der Beschwerdeführerin geführt. Die Bestimmungen über die Führung des Inventarverzeichnisses seien im § 7 Abs. 2 EStG enthalten und seien für einen nichtbuchführenden Steuerpflichtigen "kaum von Interesse, weil die normale AfA in der Schätzung berücksichtigt werde". Es sei eine zu weite Auslegung des Gesetzes, wenn wegen des Fehlens des Anlageverzeichnisses die normale wie auch die zusätzliche AfA versagt werde. Das Anlageverzeichnis sei inzwischen aufgestellt worden. Die Investitionsbegünstigung für die Anschaffungen 1951 sei nur deshalb versagt worden, weil aus einem Beweisnotstand heraus das genaue Datum der Anschaffungen und der ganz genaue Preis nicht habe angegeben werden können. Der Grund hiefür sei dem Finanzamt mitgeteilt worden. Dieses hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, die Behebung des Beweisnotstandes zu versuchen.Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Der Bescheid des Finanzamtes sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert worden, ohne daß der Tatbestand erforscht wurde und ohne daß die Teilhaber der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin hätte überdies zur Beibringung von fehlenden Angaben aufgefordert werden müssen. Die Wirtschaftsgüter, für die vierfache AfA versagt worden sei, ständen zwar im Eigentum der Verpächterin, doch hätten die Pächter in dem Pachtvertrag die Verpflichtung übernommen, alles Inventar bei Schluß des Pachtverhältnisses in der gleichen Menge und Güte zurückzugeben, so wie sie es übernommen haben. Es sei die Absicht der Steueränderungsgesetze, den Betrieben Ersatzanschaffungen für überaltertes oder zugrunde gegangenes Inventar zu ermöglichen. Der Betrieb werde aber von der Beschwerdeführerin geführt. Die Bestimmungen über die Führung des Inventarverzeichnisses seien im Paragraph 7, Absatz 2, EStG enthalten und seien für einen nichtbuchführenden Steuerpflichtigen "kaum von Interesse, weil die normale AfA in der Schätzung berücksichtigt werde". Es sei eine zu weite Auslegung des Gesetzes, wenn wegen des Fehlens des Anlageverzeichnisses die normale wie auch die zusätzliche AfA versagt werde. Das Anlageverzeichnis sei inzwischen aufgestellt worden. Die Investitionsbegünstigung für die Anschaffungen 1951 sei nur deshalb versagt worden, weil aus einem Beweisnotstand heraus das genaue Datum der Anschaffungen und der ganz genaue Preis nicht habe angegeben werden können. Der Grund hiefür sei dem Finanzamt mitgeteilt worden. Dieses hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, die Behebung des Beweisnotstandes zu versuchen.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Begünstigung des § 1 Abs. 1 des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, können, von dem im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden § 5 des Gesetzes abgesehen, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Jahren 1951/1952 ihnen gelieferten und von ihnen fertiggestellten Investitionsgüter bestimmter Art bis zum Ausmaß von 20 v. H. des Gewinnes des Kalenderjahres, in das die Lieferung oder Fertigstellung fällt, als Betriebsausgabe absetzen. Diese Begünstigung geht gemäß § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes verloren, wenn die Investitionsgüter nicht in ein den Vorschriften des § 7 Abs. 2 EStG entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei) aufgenommen oder nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem die Investition erfolgt ist, unter Bekanntgabe des Lieferungs- oder Fertigstellungstages, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten einzelweise angegeben werden.Die Begünstigung des Paragraph eins, Absatz eins, des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, können, von dem im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Paragraph 5, des Gesetzes abgesehen, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Jahren 1951 aus 1952, ihnen gelieferten und von ihnen fertiggestellten Investitionsgüter bestimmter Art bis zum Ausmaß von 20 v. H. des Gewinnes des Kalenderjahres, in das die Lieferung oder Fertigstellung fällt, als Betriebsausgabe absetzen. Diese Begünstigung geht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes verloren, wenn die Investitionsgüter nicht in ein den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2, EStG entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei) aufgenommen oder nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem die Investition erfolgt ist, unter Bekanntgabe des Lieferungs- oder Fertigstellungstages, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten einzelweise angegeben werden.
Die Beschwerdeführerin ermittelt ihren Gewinn nicht durch Vermögensvergleich. Eine Begünstigung nach § 1 des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 kommt daher nicht in Betracht.Die Beschwerdeführerin ermittelt ihren Gewinn nicht durch Vermögensvergleich. Eine Begünstigung nach Paragraph eins, des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951 kommt daher nicht in Betracht.
Die belangte Behörde ist aber von der Annahme ausgegangen, daß es sich bei der Gewinnermittlung der Beschwerdeführerin, wenngleich die Ausgaben mangels entsprechender Aufzeichnungen durch Schätzung ermittelt werden mußten, um eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG handelt, und hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 für die Gewährung der Begünstigung geprüft. Nun hat im Rechtsmittelverfahren der Steuerberater der Beschwerdeführerin die Erklärung abgegeben, daß eine Anlagekartei im Sinne des § 7 Abs. 2 EStG nicht geführt werde und die Beschwerdeführerin hat in der Steuererklärung weder den Lieferungstag noch die tatsächlichen Kosten der angeschafften Investitionsgüter bekanntgegeben. Es kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht einging, welche darauf hinweist, daß sie die vom Investitionsbegünstigungsgesetz 1951 geforderten Daten in der Steuererklärung entschuldbarer Weise nicht habe bekanntgeben können. Denn es handelt sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 2 des bezogenen Gesetzes um ein Formerfordernis, dessen Verletzung die Inanspruchnahme der Begünstigung ausschließt, ohne daß es auf die Gründe ankommt, die für den Formmangel maßgebend waren.Die belangte Behörde ist aber von der Annahme ausgegangen, daß es sich bei der Gewinnermittlung der Beschwerdeführerin, wenngleich die Ausgaben mangels entsprechender Aufzeichnungen durch Schätzung ermittelt werden mußten, um eine solche nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG handelt, und hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, für die Gewährung der Begünstigung geprüft. Nun hat im Rechtsmittelverfahren der Steuerberater der Beschwerdeführerin die Erklärung abgegeben, daß eine Anlagekartei im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EStG nicht geführt werde und die Beschwerdeführerin hat in der Steuererklärung weder den Lieferungstag noch die tatsächlichen Kosten der angeschafften Investitionsgüter bekanntgegeben. Es kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht einging, welche darauf hinweist, daß sie die vom Investitionsbegünstigungsgesetz 1951 geforderten Daten in der Steuererklärung entschuldbarer Weise nicht habe bekanntgeben können. Denn es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, des bezogenen Gesetzes um ein Formerfordernis, dessen Verletzung die Inanspruchnahme der Begünstigung ausschließt, ohne daß es auf die Gründe ankommt, die für den Formmangel maßgebend waren.
Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Verweigerung der zusätzlichen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung nach § 1 Abs. 1 lit. a sowie nach Abs. 3 und 4 des StÄG 1952. Nach diesen Bestimmungen ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) auf Antrag des Steuerpflichtigen um den vierfachen Betrag der gemäß § 7 EStG bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt worden sind, bleiben bei der Berechnung des Kürzungsbetrages außer Betracht. Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949 absetzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft oder hergestellt worden, so ist bei den genannten Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/51) über Antrag des Steuerpflichtigen um den halben Betrag und für im Kalenderjahr 1950 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter um ein Viertel des Betrages der gemäß § 7 EStG bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Verweigerung der zusätzlichen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, sowie nach Absatz 3 und 4 des StÄG 1952. Nach diesen Bestimmungen ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951 (1950 aus 1951,) auf Antrag des Steuerpflichtigen um den vierfachen Betrag der gemäß Paragraph 7, EStG bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt worden sind, bleiben bei der Berechnung des Kürzungsbetrages außer Betracht. Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949 absetzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft oder hergestellt worden, so ist bei den genannten Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/51) über Antrag des Steuerpflichtigen um den halben Betrag und für im Kalenderjahr 1950 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter um ein Viertel des Betrages der gemäß Paragraph 7, EStG bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.
Die Beschwerdeführerin hat die Inanspruchnahme der erstgenannten Begünstigung mit dem Hinweis zu stützen versucht, daß sie zwar nicht Eigentümerin der betreffenden Wirtschaftsgüter, aber im Pachtvertrag gegenüber der Verpächterin die Verpflichtung eingegangen sei, alles Inventar bei Schluß des Pachtverhältnisses in gleicher Menge und Güte zurückzugeben, wie sie es übernommen habe. Damit kann jedoch die Beschwerde nicht durchdringen. Eine solche Verpflichtung kann in ihren Auswirkungen wohl zu Minderungen des Gewinnes führen, eine Absetzung für Abnutzung kommt jedoch nicht in Frage (vgl. den Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Blümich, 5. Auflage, S 329). Es ist daher auch die Inanspruchnahme der 4-fachen AfA nicht möglich, da diese nur die Absetzung für gewöhnliche Abnutzung in ein entsprechendes Verhältnis zu den gestiegenen Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes bringt.Die Beschwerdeführerin hat die Inanspruchnahme der erstgenannten Begünstigung mit dem Hinweis zu stützen versucht, daß sie zwar nicht Eigentümerin der betreffenden Wirtschaftsgüter, aber im Pachtvertrag gegenüber der Verpächterin die Verpflichtung eingegangen sei, alles Inventar bei Schluß des Pachtverhältnisses in gleicher Menge und Güte zurückzugeben, wie sie es übernommen habe. Damit kann jedoch die Beschwerde nicht durchdringen. Eine solche Verpflichtung kann in ihren Auswirkungen wohl zu Minderungen des Gewinnes führen, eine Absetzung für Abnutzung kommt jedoch nicht in Frage vergleiche , den Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Blümich, 5. Auflage, S 329). Es ist daher auch die Inanspruchnahme der 4-fachen AfA nicht möglich, da diese nur die Absetzung für gewöhnliche Abnutzung in ein entsprechendes Verhältnis zu den gestiegenen Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes bringt.
Die belangte Behörde hat aber auch die Anwendung der Begünstigung über die zusätzliche AfA für die in den Jahren 1948, 1949 bzw. 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter mit Recht versagt. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen keine Anlagekartei im Sinne des § 7 Abs. 2 EStG geführt und daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Absetzung für gewöhnliche Abnutzung für diese Wirtschaftsgüter. Wenn die Behörde daraus folgerte, daß aus diesem Grunde auch die zusätzliche AfA zu versagen sei, dann entspricht diese Auslegung dem Wortlaut des Steueränderungsgesetzes 1952, das in den maßgeblichen Begünstigungsbestimmungen des § 1 eine Gewinnkürzung in Ausmaßen von Bruchteilen der für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässigen Absetzung für Abnutzung vorsieht. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr eingewendet hat, daß inzwischen ein Anlageverzeichnis aufgestellt worden sei, so handelt es sich hiebei um ein im Sinne des § 41 VwGG 1952 unbeachtliches neues Vorbringen.Die belangte Behörde hat aber auch die Anwendung der Begünstigung über die zusätzliche AfA für die in den Jahren 1948, 1949 bzw. 1950 angeschafften Wirtschaftsgüter mit Recht versagt. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen keine Anlagekartei im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EStG geführt und daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Absetzung für gewöhnliche Abnutzung für diese Wirtschaftsgüter. Wenn die Behörde daraus folgerte, daß aus diesem Grunde auch die zusätzliche AfA zu versagen sei, dann entspricht diese Auslegung dem Wortlaut des Steueränderungsgesetzes 1952, das in den maßgeblichen Begünstigungsbestimmungen des Paragraph eins, eine Gewinnkürzung in Ausmaßen von Bruchteilen der für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässigen Absetzung für Abnutzung vorsieht. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr eingewendet hat, daß inzwischen ein Anlageverzeichnis aufgestellt worden sei, so handelt es sich hiebei um ein im Sinne des Paragraph 41, VwGG 1952 unbeachtliches neues Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin kann auch mit der erhobenen Verfahrensrüge nicht durchdringen. Nach § 39 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, (AbgRG) haben die Berufungskommissionen, soweit sie zur Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse berufen sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie sind an die Anträge dessen, der die Berufung eingelegt hat, nicht gebunden und können den angefochtenen Bescheid auch zu seinem Nachteil abändern. Sie sind allerdings, wenn sie sich dabei auf Tatsachen stützen, die nicht bereits in einem einwandfreien Verfahren von der ersten Instanz festgestellt worden sind, verpflichtet, alle Regeln eines ordentlichen Verfahrens einzuhalten, vor allem auch den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren (§ 47 Abs. 3 AbgRG). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, daß sie keine Gelegenheit hatte, zur Verböserung des Bescheides Stellung zu nehmen und daß der Tatbestand nicht "genau erfaßt worden" sei. Nun sind aber die Feststellungen vom 24. November 1954, auf die sich der angefochtene Bescheid beruft, im Einvernehmen mit dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Helfer in Steuersachen getroffen worden. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor.Die Beschwerdeführerin kann auch mit der erhobenen Verfahrensrüge nicht durchdringen. Nach Paragraph 39, Absatz 2, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,, (AbgRG) haben die Berufungskommissionen, soweit sie zur Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse berufen sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie sind an die Anträge dessen, der die Berufung eingelegt hat, nicht gebunden und können den angefochtenen Bescheid auch zu seinem Nachteil abändern. Sie sind allerdings, wenn sie sich dabei auf Tatsachen stützen, die nicht bereits in einem einwandfreien Verfahren von der ersten Instanz festgestellt worden sind, verpflichtet, alle Regeln eines ordentlichen Verfahrens einzuhalten, vor allem auch den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren (Paragraph 47, Absatz 3, AbgRG). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, daß sie keine Gelegenheit hatte, zur Verböserung des Bescheides Stellung zu nehmen und daß der Tatbestand nicht "genau erfaßt worden" sei. Nun sind aber die Feststellungen vom 24. November 1954, auf die sich der angefochtene Bescheid beruft, im Einvernehmen mit dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Helfer in Steuersachen getroffen worden. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keiner Weise als begründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keiner Weise als begründet und mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 15. März 1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954000717.X00Im RIS seit
15.03.1957Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015