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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y16800;Rechtssatz
Hat das Finanzamt einen Einspruchsbescheid erlassen und wird der Antrag auf Entscheidung der Rechtsmittelbehörde innerhalb von zwei Wochen bei der Rechtsmittelbehörde selbst überreicht, dann ist die Frist zur Außerkraftsetzung des Einspruchsbescheides gewahrt.
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E 20.3.1957, 0179/55 #1 VwSlg 1616 F/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000179.X01Im RIS seit
20.03.1957