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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102;Rechtssatz
Aufgabe des wasserrechtlichen Verfahrens zwecks Erteilung einer Bewilligung ist es, festzustellen, ob durch das begehrte Vorhaben die im Gesetz angeführten Wirkungen herbeigeführt werden, oder ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Wirkungen entweder überhaupt auszuschließen oder sie auf ein den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen erträgliches Maß herabzusetzen, falls dies aber nicht möglich ist, die beauftragte Bewilligung zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956001155.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014