RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0052

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §6 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §6 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer (der als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand) eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er sich krank meldete und im Krankenstand während fünf Tagen an einem Kurs zu seiner persönlichen Fortbildung teilnahm. Eine derartige Vorgangsweise, sich nämlich krank zu melden und im Krankenstand Aktivitäten wie die vorliegenden zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar (Hinweis E 18.2.1993, Zl. 92/09/0285, und E 21.1.1998, Zl. 96/09/0012, betreffend ähnliche Sachverhalte). Diese Dienstpflichtverletzung wurde vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangen. Er hat durch seine Vorgangsweise ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen an den Tag gelegt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Offiziersstandes im Besonderen herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat durch diese Pflichtverletzung zu berechtigten Zweifeln an der sachlichen Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheit als Vorgesetzter Anlass gegeben, da nun angenommen werden kann, dass er seine eigene Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X03

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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