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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1 impl;Rechtssatz
Aus § 12 Abs. 4 WRG ist ein Entschädigungsanspruch nur dann ableitbar, wenn mit der geplanten Wasserbenützungsanlage eine Änderung des Grundwasserstandes verbunden ist.Aus Paragraph 12, Absatz 4, WRG ist ein Entschädigungsanspruch nur dann ableitbar, wenn mit der geplanten Wasserbenützungsanlage eine Änderung des Grundwasserstandes verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002009.X02Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016