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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41 Abs4 idF 1969/207 impl;Rechtssatz
Hochwasserschäden, die nach Durchführung einer Regulierung eintreten, können nicht als "Beeinträchtigung fremder Rechte" im Sinne des § 41 Abs. 4 verstanden werden.Hochwasserschäden, die nach Durchführung einer Regulierung eintreten, können nicht als "Beeinträchtigung fremder Rechte" im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002009.X01Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016