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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung des § 24 Abs 2 VwGG, daß die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, wird nicht dadurch hinfällig, daß in einer früheren Beschwerdesache der VwGH dem Bfr das Armenrecht bewilligt hat und damals die Beschwerde vom bestellten Armenvertreter ergänzt worden ist.Die Anordnung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, daß die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, wird nicht dadurch hinfällig, daß in einer früheren Beschwerdesache der VwGH dem Bfr das Armenrecht bewilligt hat und damals die Beschwerde vom bestellten Armenvertreter ergänzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000823.X02Im RIS seit
21.01.2002