RS Vwgh 1957/4/12 0831/56

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Veröffentlicht am 12.04.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15273;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß und warum die Behörde im Beschwerdefall den Gewinn zu Recht durch Schätzung ermittelt hat (FALL EINES UNAUFGEKLÄRTEN VERMÖGENSZUWACHSES); interessehalber sei vermerkt, daß bei der Behauptung des Bf, er habe das Geld durch den Verkauf von Goldmünzen erlöst, dem "Argument" der Behörde: wenn das richtig wäre, hätte der Bf müssen Vermögenserklärungen abgeben, Bedeutung beigemessen wird.

*

E 12.4.1957, 831/56 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956000831.X01

Im RIS seit

12.04.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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