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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15273;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß und warum die Behörde im Beschwerdefall den Gewinn zu Recht durch Schätzung ermittelt hat (FALL EINES UNAUFGEKLÄRTEN VERMÖGENSZUWACHSES); interessehalber sei vermerkt, daß bei der Behauptung des Bf, er habe das Geld durch den Verkauf von Goldmünzen erlöst, dem "Argument" der Behörde: wenn das richtig wäre, hätte der Bf müssen Vermögenserklärungen abgeben, Bedeutung beigemessen wird.
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E 12.4.1957, 831/56 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000831.X01Im RIS seit
12.04.1957