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33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §51 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Firma FB in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1954, Zl. VI - 378 - 1954, betreffend Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1953, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Siegfried Lock, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. KK, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Firma FB in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1954, Zl. römisch sechs - 378 - 1954, betreffend Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1953, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Siegfried Lock, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. KK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Firma betreibt ein Ziegelwerk. Sie verwendet zum Trocknen der Rohziegel sogenannte Trockenschuppen (auch Trockenhütten genannt) im Ausmaß von mehr als 20 m Länge und 4 m Breite aus schwerer zimmermannsmäßiger Holzkonstruktion mit harter Ziegeleindeckung. Das Finanzamt rechnete bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für den 1. Jänner 1953 den mit rund 85.000 S festgestellten Teilwert der Trockenschuppen dem Betriebsvermögen zu und erhöhte den von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Einheitswert des Betriebsvermögens um den genannten Betrag. Die Trockenschuppen seien gemäß § 50 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1035 (BewG) nicht dem Grundvermögen, sondern dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin berief. Bei den Trockenschuppen handle es sich nicht um Betriebsvorrichtungen (wie etwa bei Gerüsten, Schornsteinen, Dampfkesseln, Kränen, Turbinen, Hochöfen, Kühltürmen usw.), sondern um Bauwerke, die für die Ziegelerzeugung typisch seien. Ein Trockenschuppen sei mit dem Grund und Boden fest verbunden und könne von diesem nicht, ohne zerstört oder wesentlich verändert zu werden, getrennt werden. Es handle sich um eine sogenannte offene Halle, die, obwohl sie nicht auf allen Seiten von Mauern umgeben sei, doch als Gebäude angesehen werden müsse. Deshalb sei ein Trockenschuppen bei der Feststellung des Einheitswertes als Bestandteil des Betriebsgrundstückes, demnach als Untereinheit des Betriebsvermögens, zu behandeln. Die Beschwerdeführerin stützte diese Rechtsansicht hauptsächlich auf einen im Reichssteuerblatt 1940, S. 498, veröffentlichten Erlaß des Reichsministers der Finanzen (RdF.). Das Finanzamt wies die Berufung mit Einspruchsbescheid ab. Es begründete seinen Standpunkt mit einem Erlaß des RdF. vom 14. Dezember 1935, demzufolge die Ziegeleianlagen zum Trocknen und Brennen der Halberzeugnisse als Betriebsvorrichtungen anzusehen und deshalb nicht dem Grundvermögen zuzurechnen seien. Diesem Erlaß sei durch die späteren Anordnungen desselben Reichsministers nicht derogiert worden, weil sich der Reichsfinanzhof in einem im Jahre 1939 erflossenen Urteil (veröffentlicht im Reichssteuerblatt 1940, S. 320) auf den Erlaß des RdF. vom 14. Dezember 1935 gestützt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und berief sich darauf, daß das erwähnte Urteil eine nur für das damalige Altreich gültige Rechtsauffassung vertrete, während für Österreich durch den Erlaß aus dem Jahre 1940 Sonderbestimmungen getroffen worden seien.Die beschwerdeführende Firma betreibt ein Ziegelwerk. Sie verwendet zum Trocknen der Rohziegel sogenannte Trockenschuppen (auch Trockenhütten genannt) im Ausmaß von mehr als 20 m Länge und 4 m Breite aus schwerer zimmermannsmäßiger Holzkonstruktion mit harter Ziegeleindeckung. Das Finanzamt rechnete bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für den 1. Jänner 1953 den mit rund 85.000 S festgestellten Teilwert der Trockenschuppen dem Betriebsvermögen zu und erhöhte den von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Einheitswert des Betriebsvermögens um den genannten Betrag. Die Trockenschuppen seien gemäß Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. römisch eins S. 1035 (BewG) nicht dem Grundvermögen, sondern dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin berief. Bei den Trockenschuppen handle es sich nicht um Betriebsvorrichtungen (wie etwa bei Gerüsten, Schornsteinen, Dampfkesseln, Kränen, Turbinen, Hochöfen, Kühltürmen usw.), sondern um Bauwerke, die für die Ziegelerzeugung typisch seien. Ein Trockenschuppen sei mit dem Grund und Boden fest verbunden und könne von diesem nicht, ohne zerstört oder wesentlich verändert zu werden, getrennt werden. Es handle sich um eine sogenannte offene Halle, die, obwohl sie nicht auf allen Seiten von Mauern umgeben sei, doch als Gebäude angesehen werden müsse. Deshalb sei ein Trockenschuppen bei der Feststellung des Einheitswertes als Bestandteil des Betriebsgrundstückes, demnach als Untereinheit des Betriebsvermögens, zu behandeln. Die Beschwerdeführerin stützte diese Rechtsansicht hauptsächlich auf einen im Reichssteuerblatt 1940, S. 498, veröffentlichten Erlaß des Reichsministers der Finanzen (RdF.). Das Finanzamt wies die Berufung mit Einspruchsbescheid ab. Es begründete seinen Standpunkt mit einem Erlaß des RdF. vom 14. Dezember 1935, demzufolge die Ziegeleianlagen zum Trocknen und Brennen der Halberzeugnisse als Betriebsvorrichtungen anzusehen und deshalb nicht dem Grundvermögen zuzurechnen seien. Diesem Erlaß sei durch die späteren Anordnungen desselben Reichsministers nicht derogiert worden, weil sich der Reichsfinanzhof in einem im Jahre 1939 erflossenen Urteil (veröffentlicht im Reichssteuerblatt 1940, S. 320) auf den Erlaß des RdF. vom 14. Dezember 1935 gestützt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und berief sich darauf, daß das erwähnte Urteil eine nur für das damalige Altreich gültige Rechtsauffassung vertrete, während für Österreich durch den Erlaß aus dem Jahre 1940 Sonderbestimmungen getroffen worden seien.
Die Finanzlandesdirektion hat die Berufung mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 50 Abs. 1 BewG abgewiesen. Die zu einer Betriebsanlage gehörigen Maschinen und sonstigen Vorrichtungen seien ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wesentliche Bestandteile oder um Zugehör des Grundstückes im Sinne des bürgerlichen Rechtes handle, nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Sie seien nicht der Grundsteuer, sondern der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Der Begriff der "sonstigen Vorrichtungen" sei weit zu fassen, sodaß von ihm der größte Teil dessen, was Zugehör eines gewerblichen Grundstückes ist, erfaßt werde. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes sehe auch den Oberbau eines Bahnkörpers als "Vorrichtung" im Sinne des Bewertungsgesetzes an.Die Finanzlandesdirektion hat die Berufung mit dem Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, BewG abgewiesen. Die zu einer Betriebsanlage gehörigen Maschinen und sonstigen Vorrichtungen seien ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wesentliche Bestandteile oder um Zugehör des Grundstückes im Sinne des bürgerlichen Rechtes handle, nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Sie seien nicht der Grundsteuer, sondern der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Der Begriff der "sonstigen Vorrichtungen" sei weit zu fassen, sodaß von ihm der größte Teil dessen, was Zugehör eines gewerblichen Grundstückes ist, erfaßt werde. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes sehe auch den Oberbau eines Bahnkörpers als "Vorrichtung" im Sinne des Bewertungsgesetzes an.
Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Sie rügt es als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde den Bauzustand der Trockenschuppen nicht untersucht habe. Es handle sich um Bauwerke, die in der Absicht errichtet wurden, stets auf dem Grundstück zu bleiben. Der älteste Schuppen sei schon vor 30 Jahren errichtet worden. Als Betriebsvorrichtungen könnten nur die mit einem abnehmbaren provisorischen Dach versehenen Lattenroste und die als Inneneinrichtung der Trockenschuppen dienenden Trockengerüste (zum Aufschichten der Ziegel) angesehen werden. Die belangte Behörde irre, wenn sie ihren Standpunkt damit begründe, es müsse vermieden werden, daß die Wirtschaftsgüter, die der Gewerbesteuer unterliegen, auch noch von der Grundsteuer erfaßt würden. Gerade der im Jahre 1940 erflossene Erlaß des RdF. schließe eine derartige Doppelbesteuerung aus. Im übrigen wiederholt die Beschwerde das bisherige Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Nach § 54 Abs. 1 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz bildet nach § 21 Abs. 1 Z. 1 und § 57 BewG eine selbständig zu bewertende Untereinheit des Betriebsvermögens. Es muß sich allerdings nach der letztgenannten Gesetzesstelle um Grundbesitz handeln, der, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. Da im vorliegenden Falle eine Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet, ist nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 BewG zu beurteilen, ob die Trockenschuppen als Grundvermögen anzusehen sind. Als solches gilt nach der eben bezogenen Gesetzesstelle der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere der Gebäude) und des Zubehörs. Wegen der festen Verbindung mit dem Grund und Boden, der gebäudeähnlichen Beschaffenheit und Lebensdauer sowie wegen der Bestimmung, auf dem Boden zu bleiben wo sie errichtet sind, könnten Trockenschuppen (Trockenhütten) an sich als Bestandteile des Grundstückes und deshalb als Teile des Grundvermögens im Sinne des § 50 Abs. 1 BewG angesehen werden. Das Gesetz schließt aber selbst wesentliche Bestandteile von Grund und Boden von der Einbeziehung in das Grundvermögen aus, wenn es sich um Maschinen oder sonstige Vorrichtungen aller Art handelt, die zu einer Betriebsanlage gehören. Der Begriff der "zu einer Betriebsanlage gehörigen Vorrichtungen" wird im Gesetz nicht erläutert. Er ist deshalb nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszulegen. Diese erblickt in allem, was dem Betrieb unmittelbar dient und nicht als Gebäude angesehen werden muß, eine Betriebsvorrichtung. Ein Trockenschuppen eines Ziegelwerkes ist aber eine Vorrichtung, die vor allem dazu dient, die Rohziegel durch Luftzufuhr zu trocknen und für die weitere Bearbeitung im Brennofen vorzubereiten. Die Trockenhütte dient also nicht zur Umschließung eines Raumes, in dem Sachen vor allen Unbilden der Witterung geschützt werden sollen, sondern lediglich der Umschließung einer Betriebsanlage, nämlich der Trocken- und Transportvorrichtungen. Sie ist also kein Gebäude im Sinne der Verkehrsauffassung. Ein Bauwerk aber, das mit einer Betriebsanlage in so enger Verbindung steht wie ein Trockenschuppen mit den Einrichtungen zum Trocknen der Ziegel und das kein Gebäude im Sinne der Verkehrsauffassung darstellt, ist nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Aus einem nur im Reichssteuerblatt, also nicht mit allgemeiner Rechtsverbindlichkeit veröffentlichten Erlaß des RdF., demzufolge sogenannte "Hallen" als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, kann die Beschwerdeführerin keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsanspruch ableiten. Es erübrigt sich deshalb, auf die Frage einzugehen, ob mit diesem Erlaß eine frühere, den gleichen Gegenstand betreffende Verwaltungsanweisung des Reichsministers der Finanzen überholt worden ist. Mit dem Hinweis auf die Heranziehung von Betriebsvorrichtungen zur Gewerbesteuer wollte die belangte Behörde nur den Sinn der Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter Satz des BewG erläutern, nicht jedoch die Einreihung der Trockenschuppen in die Betriebsvorrichtungen des Ziegeleibetriebes begründen. Es gehen daher die Einwendungen der Beschwerde, die sich mit der Vermeidung einer doppelten Erfassung durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer beschäftigen, ins Leere. Schließlich ist auch die Verfahrensrüge nicht begründet, weil die belangte Behörde über die allgemein bekannte bauliche Gestaltung von Trockenschuppen eines Ziegeleibetriebes keine weiteren Ermittlungen anstellen mußte. Da die Beschwerde somit in keiner Richtung begründet ist, mußte sie nach 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Nach Paragraph 54, Absatz eins, BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz bildet nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, BewG eine selbständig zu bewertende Untereinheit des Betriebsvermögens. Es muß sich allerdings nach der letztgenannten Gesetzesstelle um Grundbesitz handeln, der, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. Da im vorliegenden Falle eine Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet, ist nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, BewG zu beurteilen, ob die Trockenschuppen als Grundvermögen anzusehen sind. Als solches gilt nach der eben bezogenen Gesetzesstelle der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere der Gebäude) und des Zubehörs. Wegen der festen Verbindung mit dem Grund und Boden, der gebäudeähnlichen Beschaffenheit und Lebensdauer sowie wegen der Bestimmung, auf dem Boden zu bleiben wo sie errichtet sind, könnten Trockenschuppen (Trockenhütten) an sich als Bestandteile des Grundstückes und deshalb als Teile des Grundvermögens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, BewG angesehen werden. Das Gesetz schließt aber selbst wesentliche Bestandteile von Grund und Boden von der Einbeziehung in das Grundvermögen aus, wenn es sich um Maschinen oder sonstige Vorrichtungen aller Art handelt, die zu einer Betriebsanlage gehören. Der Begriff der "zu einer Betriebsanlage gehörigen Vorrichtungen" wird im Gesetz nicht erläutert. Er ist deshalb nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszulegen. Diese erblickt in allem, was dem Betrieb unmittelbar dient und nicht als Gebäude angesehen werden muß, eine Betriebsvorrichtung. Ein Trockenschuppen eines Ziegelwerkes ist aber eine Vorrichtung, die vor allem dazu dient, die Rohziegel durch Luftzufuhr zu trocknen und für die weitere Bearbeitung im Brennofen vorzubereiten. Die Trockenhütte dient also nicht zur Umschließung eines Raumes, in dem Sachen vor allen Unbilden der Witterung geschützt werden sollen, sondern lediglich der Umschließung einer Betriebsanlage, nämlich der Trocken- und Transportvorrichtungen. Sie ist also kein Gebäude im Sinne der Verkehrsauffassung. Ein Bauwerk aber, das mit einer Betriebsanlage in so enger Verbindung steht wie ein Trockenschuppen mit den Einrichtungen zum Trocknen der Ziegel und das kein Gebäude im Sinne der Verkehrsauffassung darstellt, ist nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Aus einem nur im Reichssteuerblatt, also nicht mit allgemeiner Rechtsverbindlichkeit veröffentlichten Erlaß des RdF., demzufolge sogenannte "Hallen" als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, kann die Beschwerdeführerin keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsanspruch ableiten. Es erübrigt sich deshalb, auf die Frage einzugehen, ob mit diesem Erlaß eine frühere, den gleichen Gegenstand betreffende Verwaltungsanweisung des Reichsministers der Finanzen überholt worden ist. Mit dem Hinweis auf die Heranziehung von Betriebsvorrichtungen zur Gewerbesteuer wollte die belangte Behörde nur den Sinn der Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz des BewG erläutern, nicht jedoch die Einreihung der Trockenschuppen in die Betriebsvorrichtungen des Ziegeleibetriebes begründen. Es gehen daher die Einwendungen der Beschwerde, die sich mit der Vermeidung einer doppelten Erfassung durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer beschäftigen, ins Leere. Schließlich ist auch die Verfahrensrüge nicht begründet, weil die belangte Behörde über die allgemein bekannte bauliche Gestaltung von Trockenschuppen eines Ziegeleibetriebes keine weiteren Ermittlungen anstellen mußte. Da die Beschwerde somit in keiner Richtung begründet ist, mußte sie nach 42 Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 3. Mai 1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000073.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016