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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht zur Tragung der Kosten einer auf Ansuchen durchgeführten Amtshandlung trifft nach § 76 Abs 1 AVG 1950 den Ansuchenden nur, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist. In der Regel wird dies die Person sein, welche nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, daß das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.Die Pflicht zur Tragung der Kosten einer auf Ansuchen durchgeführten Amtshandlung trifft nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 den Ansuchenden nur, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist. In der Regel wird dies die Person sein, welche nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, daß das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002578.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016