RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0243

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung dargelegt werden, es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). (Hier: Daraus folgt, dass die Bauwerberin im Rahmen des Betriebskonzeptes jedenfalls auch darlegen hätte müssen, welche landwirtschaftlichen Flächen in welcher Form von ihr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden sollen.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050243.X06

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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