RS Vwgh 1957/5/17 1020/54

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Veröffentlicht am 17.05.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15275;

Rechtssatz

Wenn eine kalkulatorische Verprobung und ein innerer Betriebsvergleich ergeben, daß die der Behörde bekanntgegebenen Besteuerungsgrundlagen und also auch die Aufzeichnungen nicht richtig sein können, ist die Behörde auch ohne Einsichtnahme in Aufzeichnungen, gegen deren FORMELLE Richtigkeit sie keine Bedenken hat, zur Schätzung berechtigt. Die Behörde hat allerdings sorgsam darauf zu achten, daß alle Umstände die die zu ermittelnde Besteuerungsgrundlage beeinflussen können, genau beachtet werden. Das Recht zur Schätzung ist davon abhängig, daß die Abweichung der kalkulatorisch ermittelten Ergebnisse von den erklärten so bedeutend ist, daß sie auf die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen schließen läßt (Hinweis E 15.4.1953, 1448/52, VwSlg 744 F/1952, das eine mindestens zehnprozentige Abweichung fordert).

*

E 17.5.1957, 1020/54, VwSlg 1649 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954001020.X01

Im RIS seit

17.05.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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