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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgO 1931 impl;Beachte
Im Beschwerdefall handelte es sich um Amtshandlungen des durch Erlaß geschaffenen Finanzamtes für Strafsachen in Graz; der betreffende Erlaß war nicht gehörig, nämlich nur im AÖFV kundgemacht, und wurde im übrigen als gesetzwidrig erkannt.Rechtssatz
Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung eines im Bundesgesetzblatt nicht verlautbarten und von ihm als gesetzwidrigen erkannten Erlasses für die Wirksamkeit der Aufhebung einen Termin gesetzt hat, bewirkt nicht, daß sich die Verwaltungsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt bei Inanspruchnahme einer in dem Erlaß vorgesehenen Zuständigkeit zur Begründung derselben auf den Erlaß berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002482.X03Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015