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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBlG 1920 §2 Abs1 lite;Rechtssatz
Für die Kundmachung von Verordnungen ist, sofern nicht ein Gesetz ein anderes anordnet, das Bundesgesetzblatt bestimmt. Ein nicht in diesem veröffentlichter Erlaß kann deshalb nicht Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben. Es können aus ihm weder Rechte, noch Pflichten abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002482.X02Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015