RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;

Rechtssatz

Die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend die Widmungskategorie Freiland ist im Lichte der Zielsetzung des weitgehenden Schutzes und der Erhaltung der Landschaft auf derartigen Grundstücken im besonderen öffentlichen Interesse gelegen und es sollen daher Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne Weiteres zulässig sein (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0094). [Hier: Auch im Beschwerdefall geht es gerade um eine an sich widmungswidrige Nutzung im Freiland, die nach der in Frage stehenden Regelung ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll. Es ist daher - wie dies in dem angeführten E vom 13. Dezember 2004 ausgesprochen wurde - nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstem Mittel der Gemeindeaufsicht - gleichwohl aber als im Beschwerdefall einzigem zum Ziel führenden Mittel zur Hintanhaltung der genannten nachteiligen Auswirkungen - vorgegangen ist.]

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060053.X04

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten