RS Vwgh 1957/5/31 0613/66

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Veröffentlicht am 31.05.1957
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §260 Abs1;
BAO §280;
ZollG 1955 §36 Abs4;
ZollG 1955 §41 Abs1 lita;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Beachte

y16902; yk17101

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gemäß § 36 Abs 4 ZollG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Wurde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in erster Instanz dafür zuständigen Finanzlandesdirektion GLEICHZEITIG mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem NACH der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach § 36 Abs 4 ZollG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Fall die rechtswirdige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ZollG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Wurde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in erster Instanz dafür zuständigen Finanzlandesdirektion GLEICHZEITIG mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem NACH der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach Paragraph 36, Absatz 4, ZollG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Fall die rechtswirdige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.

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E 31.5.1957, 0613/66 #1 VwSlg 3619 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1966000613.X01

Im RIS seit

31.05.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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