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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs1;Beachte
y16902; yk17101Rechtssatz
Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gemäß § 36 Abs 4 ZollG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Wurde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in erster Instanz dafür zuständigen Finanzlandesdirektion GLEICHZEITIG mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem NACH der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach § 36 Abs 4 ZollG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Fall die rechtswirdige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ZollG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Wurde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in erster Instanz dafür zuständigen Finanzlandesdirektion GLEICHZEITIG mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem NACH der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach Paragraph 36, Absatz 4, ZollG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Fall die rechtswirdige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.
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E 31.5.1957, 0613/66 #1 VwSlg 3619 F/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1966000613.X01Im RIS seit
31.05.1957