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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §75 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1102/55 E 7. Juli 1956 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG nehmen auf die Entrichtung von Stempelmarken keinen Bezug, welche somit auch nicht, gestützt auf diese Gesetzesstellen vorgeschrieben werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 76 und 77 AVG nehmen auf die Entrichtung von Stempelmarken keinen Bezug, welche somit auch nicht, gestützt auf diese Gesetzesstellen vorgeschrieben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000457.X02Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016